Novellierung des Geldwäschegesetzes schafft neue Pflichten für Steuerberater

Bundestag und Bundesrat haben im November 2019 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie beschlossen. Das Gesetz, das voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, verschärft entlang der EU-Vorgaben auch für Steuerberater die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen. Zum Teil jedoch gehen die Änderungen noch über die Richtlinie hinaus. Der steuerberatende Beruf ist insbesondere von den folgenden Änderungen des Geldwäschegesetzes betroffen:

1.    Verschärfung der Verdachtsmeldepflicht
Bisher besteht für Steuerberater eine umfassende Ausnahme von der Meldepflicht bei dem Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wenn die den Verdacht begründenden Informationen aus dem der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Mandatsverhältnis stammen. Da die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern die gesamte berufliche Tätigkeit umfasst, hat dies bisher in der Praxis zur Folge, dass eine Meldepflicht nur in dem seltenen Ausnahmefall besteht, dass der Steuerberater positiv weiß, dass seine Tätigkeit zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Begehung einer anderen Straftat genutzt werden soll.

Mit dem jetzt beschlossenen Änderungsgesetz soll dieser Schutz entsprechend der bis zum Jahr 2017 geltenden Rechtslage dahingehend beschränkt werden, dass eine Ausnahme nur noch dann gilt, wenn es sich um eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung handelt (vgl. § 43 Abs. 2 GwG). Der Begriff der Rechtsberatung umfasst auch die Steuerberatung, da es sich um einen Unterfall der Rechtsberatung handelt. Die Gesetzesbegründung stellt jedoch ausdrücklich klar, dass die Buchführung hiervon nicht erfasst ist und deshalb die Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht auf Tätigkeiten der Buchführung keine Anwendung mehr findet. Gleiches gilt auch für die rein betriebswirtschaftliche Beratung und treuhänderische Tätigkeiten. Dagegen dürfte die Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen als Fall der steuerlichen Rechtsberatung auch weiterhin unter die Befreiungsregelung fallen, da hierbei eine Vielzahl rechtlicher Normen, insbesondere des Steuer- und Handelsrechts, geprüft und angewendet werden muss.

Zum anderen wird dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Möglichkeit eingeräumt, bei Immobiliengeschäften durch Rechtsverordnung Sachverhalte zu bestimmen, bei denen stets, d. h. auch bei einer Rechts- bzw. Steuerberatung oder Prozessvertretung, eine Verdachtsmeldung abzugeben ist (§ 43 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 GwG). Die entsprechende Rechtsverordnung des BMF liegt bisher allerdings noch nicht vor.

2.    Transparenzregister

  • Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen des Privatrechts und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften sowie mit Trusts und nichtrechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und mit Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, besteht die Pflicht, einen Nachweis über deren Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen (§ 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GwG).
  • Steuerberater sind künftig dazu verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiberin des Transparenzregisters Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigen feststellen (§ 23a GwG).

3.    Registrierungspflicht bei der FIU
Es soll für alle Verpflichteten und damit auch für Steuerberater eine Pflicht eingeführt werden, sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Diese Registrierungspflicht soll aber nicht schon mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten, sondern erst mit Inbetriebnahme des geplanten neuen Informationsverbundes der FIU (vgl. § 59 Abs. 6 GwG). Nach Informationen der FIU ist hiermit aber nicht vor dem Jahr 2023 zu rechnen. Unabhängig davon wird eine Registrierung bei der FIU empfohlen, weil nur nach erfolgter Registrierung ein Zugriff auf das bestehende Informationsangebot der FIU zum Geldwäschegesetz möglich ist.

4.    Syndikus-Steuerberater
Für den Fall, dass das Unternehmen, bei dem ein Syndikus-Steuerberater tätig ist, selbst Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist, soll die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten, wie zum Beispiel die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten und des wirtschaftlich Berechtigten, dem Unternehmen und nicht dem Syndikus-Steuerberater obliegen (§ 10 Abs. 8a GwG).

5.    Bußgeldzuständigkeit
Bisher führen die Steuerberaterkammern die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz über die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, während das Finanzamt für die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten zuständig ist. Die geteilte Zuständigkeit hat in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und Rechtsunsicherheiten geführt. Der Gesetzgeber hat daher die Zuständigkeit für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf die Steuerberaterkammern übertragen, sodass künftig beide Zuständigkeiten bei der Steuerberaterkammer in einer Hand liegen.