Liebe Kollegin, lieber Kollege,
ich freue mich Ihnen das Kammerrundschreiben mit dieser Ausgabe in neuer Aufmachung zu präsentieren. Mit der Integration des Kammerrundschreibens in unsere Website ist der gelungene Relaunch der Website nun vollendet. Wir versprechen uns hiervon mehr Komfort für Sie, da Sie als eingeloggter Websitenutzer nun beispielsweise direkten Zugang auf die verlinkten, nur für Mitglieder vorbehaltene Bereiche haben. Die neue Website wird von unseren Mitgliedern übrigens sehr gut angenommen, wie die Seitenzugriffszahlen deutlich belegen. Seit dem Relaunch werden monatlich durchschnittlich 500.000 Seitenzugriffe verzeichnet (vorher 40.000). Auch die Besucherzahl hat sich seitdem mit 31.000 Besuchern monatlich fast verdreifacht.
Die StBK Hessen hat darüber hinaus aktuell eine Selbstverpflichtung des Ehren- und Hauptamtes herausgegeben, die wir in dieser Ausgabe vorstellen. Die in dieser Ausarbeitung niedergelegten Grundsätze und Verhaltensregeln zeigen auf, in welcher Weise und nach welchen Kriterien die StBK Hessen die ihr als Selbstverwaltungsorgan des steuerberatenden Berufs in Hessen übertragenen gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt. Hiermit möchten wir unsere seit vielen Jahren gelebten Grundsätze nach außen dokumentieren, die auch für die künftigen Jahre unsere klare Richtschnur sein sollen.
Was ist sonst noch neu? Der TAX3-Sonderausschuss zur Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung des Europäischen Parlaments hat den Entwurf seines Abschlussberichts vorgelegt. In der Plenarsitzung vom 25. bis 28. März 2019 soll hierüber abgestimmt werden. Der Berichtsentwurf enthält einzelne höchst problematische Aussagen. So werden Steuerberater quasi unter Generalverdacht gestellt in Geldwäscheaktivitäten involviert zu sein. Auch soll die EU-Kommission dazu aufgefordert werden, EU-weite Leitlinien zur Anwendung der Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht bezüglich Geldwäsche für die Berufsgeheimnisträger zu erarbeiten. Darüber hinaus wird die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungsmodelle gefordert, was wir selbstverständlich ablehnen. Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme ebenfalls klar gegen diese Empfehlungen positioniert und die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aufgefordert, bei der Abstimmung im Plenum für eine Streichung dieser Aussagen bzw. Empfehlungen zu stimmen.
Die StBK Hessen setzt sich aktuell mit der Bundessteuerberaterkammer dafür ein, dass die Rechtsdienstleistungsbefugnis von Steuerberatern nach § 33 StBerG erweitert werden. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil widersprüchliche Rechtsprechung hierzu in der Praxis zu Rechtsunsicherheit führt. So dürfen beispielsweise nach einem Urteil des LG Stuttgart vom 21.12.2016 (27 O 423/15) Steuerberater ihre Mandanten in der Frage, ob sie als Arbeitgeber Beiträge an Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau) zu zahlen haben, nicht beraten. Denn hierbei handelt es sich um Zahlungen an die Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes und nicht um Sozialversicherungsbeiträge. Eine entsprechende Erweiterung der Regelung wäre hier mehr als sinnvoll.
Steuerberater sollten darüber hinaus auch zur Prüfung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestimmungen unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, zur Formulierung von Vertragsbestimmungen, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind, zur Formulierung von Rangrücktrittserklärungen befugt sein. Auch sollten wir die Befugnis haben in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV und in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV zu vertreten und diesbezüglich zu beraten.
Auf Initiative der Kammer wurde am 11. März 2019 eine Kooperation zwischen der FOM Hochschule Kassel, dem Steuerberaterverband und der StBK Hessen geschlossen und damit ist der Startschuss für ein weiteres duales Studium in Steuerlehre in Hessen gefallen. Bereits zum Wintersemester 2019/2020 können Auszubildende an der FOM Kassel studieren. Der Einstieg in das berufsbegleitende Studium ist auch für fortgeschrittene Ausbildungsjahre und für ausgelernte Steuerfachangestellte möglich. Nach dem zum Wintersemester 2017/2018 der duale Bachelor-Studiengang „Steuerlehre“ an der Frankfurt University of Applied Sciences fulminant gestartet ist, ist der Kammer somit ein weiterer Meilenstein zur Fachkräftesicherung gelungen. Zum neuen Angebot der FOM Hochschule Kassel finden Sie weitere Infos in dieser Ausgabe.
Zu unserer Kammerversammlung am 24. Mai 2019 im Westin Grand Hotel Frankfurt, Konrad-Adenauer-Straße 7, 60313 Frankfurt am Main, darf ich Sie alle sehr herzlich einladen und würde mich über einen zahlreichen Besuch freuen.
Mit kollegialen Grüßen,
Ihr
Lothar Herrmann
Präsident der StBK Hessen