Wichtiger Zwischenerfolg im Hinblick auf die Befugnisse der neuen europäischen Geldwäschebehörde (AMLA)
Am 29. Juni 2022 konnte die BStBK im Rahmen der Teileinigung zum Verordnungsvorschlag zur Errichtung einer neuen EU-Geldwäschebehörde (AMLA) im Rat der EU einen für den Berufsstand wichtigen Zwischenerfolg verbuchen. Der von den Mitgliedstaaten erzielte Kompromisstext schwächt die Befugnisse der AMLA deutlich ab und beseitigt u. a. die befürchteten Durchgriffsrechte auf die Selbstverwaltungseinrichtungen. Damit werden die anstehenden Trilog-Verhandlungen in die richtige Richtung gelenkt.
Das EU-Geldwäsche-Paket aus Juli 2021 soll mit vier umfangreichen Legislativvorschlägen ein EU-weites Erkennungs- und Durchsetzungssystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung etablieren. Nachdem das Europäische Parlament als Co-Gesetzgeber bereits in den designierten Ausschüssen umfassende Positionen zur AMLA-Verordnung, zur neuen Geldwäsche-Verordnung sowie zur sechsten Geldwäsche-Richtlinie erarbeitet hat, ist es nun den Mitgliedstaaten auch im Rat gelungen, sich auf einen Kompromisstext zur AMLAVerordnung zu einigen.
Durch die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehenen umfassenden Befugnisse der AMLA waren das Selbstverwaltungsrecht und die Unabhängigkeit des Berufsstands gefährdet. Die nun erfolgten Änderungen im Ratstext in den für die Aufsicht im nichtfinanziellen Sektor relevanten Artikeln 31 und 32 könnten die drohende Fachaufsicht abwenden.
Das von der Kommission vorgeschlagene mehrstufige Verfahren im Falle einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Geldwäsche-Unionsrechts (Art. 32 AMLA-VO) wird erheblich verkürzt und endet nur noch mit einer Empfehlung an die nichtfinanzielle Aufsichtsbehörde (oder die Selbstverwaltungseinrichtung). Die Kompetenz der AMLA, durch Abgabe einer förmlichen Stellungnahme einen Verstoß gegen das Unionsrecht verbindlich festzustellen und hierdurch die Aufsichtsbehörden direkt auffordern zu können geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (Art. 32 Abs. 4 AMLA-VO), wäre beseitigt.
Als logische Konsequenz wäre damit auch die Befugnis der AMLA vom Tisch, die beaufsichtigte Selbstverwaltungseinrichtung gegebenenfalls durch einen verbindlichen Beschluss zu Abhilfemaßnahmen anzuweisen (Art. 32 Abs. 6 AMLA-VO). Damit hätte die AMLA keinerlei Durchgriffsrechte mehr.
Im Rahmen der Durchführung von peer reviews (Art. 31 Abs. 8 AMLA-VO) könnte die AMLA zudem nicht mehr die Angemessenheit und Wirksamkeit, sondern nur noch die Frage prüfen, ob bestimmte Abhilfemaßnahmen an sich umgesetzt worden sind.
Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im April über die Ebene der German Tax Advisers sowie im März im Verbund mit den Mitgliedsorganisationen der ETAF konkrete Änderungsanträge zu den einzelnen Legislativvorschlägen eingereicht und nachdrücklich die Beschränkung der Befugnisse der AMLA gefordert, weil sie die Selbstverwaltung gefährdet und den Grundsatz der bloßen Rechtsaufsicht durchbrochen hätten. Daneben war unter dem Dach des BFB mit BNotK, BRAK, DAV, WPK und dem DStV auch ein auf gemeinsame Problempunkte abzielendes politisches Anschreiben verfasst worden.
Zuletzt führte BStBK-Vizepräsident Dr. Holger Stein am 27. Juni 2022 ein wertvolles Gespräch mit der für das Geldwäsche-Paket verantwortlichen Vize-Generaldirektorin Alexandra Jour-Schröder von der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistung und Kapitalmarktunion der EU-Kommission.
Der Kompromisstext, der offensichtlich die Anliegen des Berufsstandes ernst nimmt, ist ein wichtiger Zwischenerfolg. Mit dieser Position wird der Rat in das weitere Gesetzgebungsverfahren (den sog. Trilog) zusammen mit der Kommission und dem Parlament treten. Abstimmungen über die Positionen des Parlaments zu den einzelnen Gesetzgebungsakten werden nach der Sommerpause erwartet.