Mehr Rechtssicherheit für Steuerberater beim Datenschutz

Mit dem sogenannten Jahressteuergesetz, das am 29.11. vom Bundesrat verabschiedet wurde, ist auch eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater vorgesehen. Für die Änderung setzten sich die Steuerberaterkammern nachdrücklich ein. Sie ermöglicht Steuerberatern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als Verantwortliche weisungsfrei im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Mit dieser gesetzlichen Klarstellung können Steuerberater nicht als Auftragsverarbeiter qualifiziert werden. Die hessische Datenschutzbehörde hatte diesbezüglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten; auf die hierdurch für Mandanten und Steuerberater entstandene Rechtsunsicherheit hatte die StBK Hessen immer wieder hingewiesen. Um in dieser Frage auch bundesweit Rechtssicherheit zu schaffen, tauschte sich die Bundessteuerberaterkammer im Vorfeld mit allen zuständigen Datenschutzbehörden aus. Dabei betonte sie, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhänig und eigenverantwortlich tätig sind. Der Gesetzgeber beseitigt mit der gesetzlichen Klarstellung Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, der Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater und der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden. Ebenfalls praxisrelevant für die Steuerberater ist eine Änderung im Datenschutzrecht durch das zweite EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz vom 20. November 2019, das bereichsspezifische gesetzliche Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO anpasst. Dabei wurde u. a. die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und deren bürokratischen Aufwand zu verringern.