Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG um 2 Jahre
Der Bundesrat hat inzwischen dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (BR-Drs. 627/22 (Beschluss)). Damit gilt es laut Bundessteuerberaterkammer als sicher, dass die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere 2 Jahre verlängert wird. Die Regelung des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG lautet wie folgt: „Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.“ Juristische Personen des öffentlichen Rechts können das bisherige Umsatzsteuerrecht folglich noch bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anwenden, soweit sie die ausgeübte Option (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG) nicht widerrufen.