Gesetzesentwurf: Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Folgende Eingabe der BStBK an den Rechtsausschuss des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes erhalten Sie zur Kenntnis, in der die BStBK sich dafür ausspricht, § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG, der bisher ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nur den Rechtsanwaltskammern gewährt, auf die Steuerberaterkammern zu erweitern.
Sehr geehrte Frau Senatorin,
der Rechtsausschuss des Bundesrats wird voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 31. August 2022 den o. g. Gesetzentwurf in 1. Lesung beraten. Im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf möchten wir Sie auf eine Regelungslücke im Bundeszentralregistergesetz hinweisen und darum bitten, dass sich der Bundesrat im laufenden Gesetzgebungsverfahren für eine Beseitigung dieser Regelungslücke einsetzt.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG steht den Rechtsanwaltskammern im Zulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu. Nicht in der Vorschrift genannt sind dagegen die Steuerberaterkammern, obgleich diese ebenfalls für die Bestellung zum Steuerberater bzw. für die Anerkennung von steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zuständig sind (vgl. §§ 40, 53 StBerG). Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage können die Steuerberaterkammern damit im Unterschied zu den Rechtsanwaltskammern von dem jeweiligen Bewerber nur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) verlangen. Da in einem solchen Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 BZRG aber bestimmte Vorbelastungen (z. B. Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen) nicht enthalten sind, führt dies dazu, dass die Steuerberaterkammer von diesen Vorverurteilungen keine Kenntnis erhält.
Diese Ungleichbehandlung von Steuerberaterkammern und Rechtsanwaltskammern ist sachlich nicht gerechtfertigt, da das Zulassungs- bzw. Bestellungsverfahren zum Rechtsanwalt bzw. Steuerberater nahezu identisch geregelt ist und weitgehend die gleichen gesetzlichen Anforderungen gelten. Es gelten damit die gleichen Erwägungen, die für ein unbeschränktes Auskunftsrecht der Rechtsanwaltskammern sprechen, auch für die Steuerberaterkammern. Auch diese haben nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG im Rahmen des Bestellungsverfahrens zu prüfen, ob mit Blick auf die bestehenden Vorverurteilungen eine Bestellung zum Steuerberater erfolgen kann oder aber versagt werden muss. Hierzu kann im Einzelfall auch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gem. § 41 BZRG notwendig sein, z. B. wenn der Inhalt des vorgelegten Führungszeugnisses hierzu Anlass gibt. Insofern besteht ein Bedürfnis nach einem unbeschränkten Auskunftsrecht ebenfalls für die Steuerberaterkammern.
Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister dient vor allem der Beurteilung, ob das frühere Verhalten des Antragstellers die Besorgnis begründet, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Eine derartige Besorgnis kann sich auch aus strafgerichtlichen Verurteilungen unterhalb der Schwelle des Verlustes der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ergeben. So würde eine (einzige) Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung nicht in einem Behördenführungszeugnis auftauchen, sondern würde der Steuerberaterkammer nur bekannt werden, wenn sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt. Die Kenntnis einer solchen Verurteilung kann jedoch für die Beurteilung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 StBerG durchaus entscheidend sein.
Hinzu kommt, dass sich auch die nicht nur vorübergehende Unfähigkeit, wegen einer Suchterkrankung (z. B. infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch) den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß ausüben zu können, aus einer Verurteilung ergeben kann, die nicht in ein Behördenführungszeugnis aufgenommen wird. So tauchen etwa Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren nicht im Führungszeugnis auf, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 6 Ziff. b BZRG). Auch im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 StBerG (Unfähigkeit zur Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen) ist deshalb die Kenntnis von Straftaten erforderlich, die nicht in ein Behördenführungszeugnis eingetragen werden.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Änderung des § 41 BZRG dahingehend, dass auch den Rechtsanwaltskammern das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeräumt wird, seinerzeit wie folgt begründet (vgl. BT-Drs. 13/11035 vom 17. Juni 1998):
"Nach Übertragung der Zuständigkeit benötigen die Rechtsanwaltskammern die gleichen Informationen, die den bisher zuständigen Landesjustizverwaltungen zur Verfügung gestanden haben. Hierzu gehört die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 BZRG. Der Katalog der auskunftsberechtigten Behörden in § 41 Abs. 1 BZRG ist deshalb um die Rechtsanwaltskammern zu erweitern."
Diese Erwägungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages gelten in gleicher Weise für die Steuerberaterkammern. Da die Steuerberaterkammern für die Bestellung zum Steuerberater bzw. die Anerkennung von steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich zuständig sind, benötigen sie die gleichen Informationen, die aufgrund des Rechts zur unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch den Rechtsanwaltskammern zustehen.
Im Übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass internationale Kontrollgremien nicht nachvollziehen können, warum Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern über unterschiedliche Befugnisse hinsichtlich einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister verfügen. So hat zum Beispiel die Financial Action Task Force (FATF) im Rahmen der im letzten Jahr durchgeführten Deutschlandprüfung bezüglich der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Standards durch die zuständigen deutschen Aufsichtsbehörden ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht, warum zwar die Rechtsanwaltskammern das Recht zur unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister besitzen, nicht aber – trotz gleicher Aufgabenzuweisung – die Steuerberaterkammern.
Vor diesem Hintergrund bitten wir darum, § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG dahingehend zu ergänzen, dass auch den Steuerberaterkammern im Bestellungs- und Aufsichtsverfahren nach dem Steuerberatungsgesetz das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeräumt wird.