Umfrage zur Praxisrelevanz der Verbindlichen Zusage gem. § 204 AO

Im Auftrag der hessischen Finanzverwaltung bitten wir um Ihre Einschätzung zur Praxisrelevanz der verbindlichen Zusage gem. § 204 AO. Hiermit sollen die Praxistauglichkeit bzw. mögliche Hürden in der Praxis der Betreibsprüfungen beleuchtet werden. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Teilnahmeschluss ist der 13.10.2022

Hier gehts zur Umfrage!

 

Aus Sicht der Finanzverwaltung soll eine verbindliche Zusage unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • nach Abschluss einer Außenprüfung und nach finaler Erstellung des Prüfungsberichts,
  • der Steuerpflichtige einen Antrag auf vZ stellt,
  • der von dem vZ-Antrag betroffene Sachverhalt für die Vergangenheit (im Rahmen der Außenprüfung) geprüft und im Prüfungsbericht dargestellt wurde und
  • die Zusage für die künftige steuerliche Behandlung des betroffenen Sachverhalts für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

 

Der AEAO zu § 204 regelt darüber hinaus, dass

  • ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und dem Antrag auf vZ gewahrt bleiben muss,
  • der Antrag auf eine vZ schriftlich oder elektronisch gestellt werden soll,
  • die Erteilung einer vZ auf einen erst nach der Schlussbesprechung gestellten Antrag abgelehnt werden kann, wenn für eine Erteilung umfangreichere weitere Prüfungshandlungen erforderlich wären und
  • der Antrag auf Erteilung einer vZ nur ausnahmsweise abgelehnt werden kann; eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der betroffene Sachverhalt nicht für eine vZ eignet (bspw. künftige Angemessenheit von Verrechnungspreisen bei volatilen Marktverhältnissen) oder wenn in diesem Zusammenhang zeitnah mit einer Änderung der Verwaltungsauffassung oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu rechnen ist.