Das 1 x 1 der Geldwäscheprävention

PEP – das unbekannte Wesen

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG haben Steuerberater als Verpflichtete nach dem GwG festzustellen, ob es sich bei ihrem Mandanten oder - soweit vorhanden - dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 12 bis 14 GwG handelt.

Um den Pflichten nach dem GwG ordnungsgemäß nachzukommen, stellen sich nun 2 Fragen: Was ist ein PEP und wie finde ich heraus, ob ein PEP-Status vorliegt?

Ein PEP im Sinne des GwG ist eine natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat (§ 1 Abs. 12 GwG). Juristische Personen sind keine PEPs. Der PEP-Status gilt auch für unmittelbare Familienmitglieder des PEP (§ 1 Abs. 13 GwG) sowie einem PEP bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 14 GwG).

Das GwG selbst nennt als Beispiele für einen PEP insbesondere Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister, Staatssekretäre,  Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Führungsebene politischer Parteien, Mitglieder von obersten Gerichten und Verfassungsgerichten, Botschafter etc.

Für den Begriff der politisch exponierten Person ist in § 1 Abs. 12 Satz 3 GwG zudem eine Konkretisierung und abschließende Ausgestaltung derart vorgesehen, dass das Bundesministerium der Finanzen eine Liste erstellt, aktualisiert und der Europäischen Kommission übermittelt, in der die genauen Funktionen angegeben sind. Dies ist eine hehre Aufgabe – bislang ist die Liste noch nicht verfügbar.

Der Steuerberater muss also Vorkehrungen treffen, um die PEP-Eigenschaft zu prüfen. Im Regelfall ist es ausreichend, den Mandanten hinsichtlich seiner PEP-Eigenschaft zu befragen. Dem Mandanten sollte in diesem Zuge erläutert werden, was unter einem PEP zu verstehen ist, damit es hier nicht zu Fehleinschätzungen kommt: nicht jede für wichtig erachtete Position führt zu einem PEP-Status. So ist z.B. der Vorsitzende des örtlichen Gemeinderates sicherlich eine hervorgehobene Position, sie erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen an den PEP-Status nach dem GwG.

Neben einer Befragung kann eine Internetrecherche und/oder die Nutzung von Datenbanken regelmäßig verlässliche Auskunft geben.

Wichtig ist, stets das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren und zwar auch im Regelfall, dass es sich nicht um einen PEP handelt. Auch bei Bestandsmandanten und persönlich bekannten Personen ist das Vorliegen der PEP-Eigenschaft zu prüfen und zu dokumentieren.

Der Hinweis „persönlich bekannt“ oder „ich betreue keine PEPs“  ist unzureichend und wird bei einer GwG-Prüfung durch die StBK Hessen im Rahmen der Aufsicht bemängelt. Da sowohl das Abklären der PEP-Eigenschaft als auch die Dokumentation des Ergebnisses (PEP: Ja oder Nein) jeweils bußgeldbewehrte Verpflichtungen darstellen, sollte im eigenen Interesse zur Vermeidung von Bußgeldern die Prüfung der PEP-Eigenschaft sorgfältig vorgenommen werden und die Dokumentation der Kammer auf Nachfrage vorgelegt werden können.   

Wofür der Aufwand? Das GwG lässt dem PEP besondere Aufmerksamkeit zukommen, da es in der Vergangenheit immer wieder dazu kam, dass PEPs z.B. in Bestechungsskandale verwickelt waren sowie in erheblichem Umfang Steuern hinterzogen haben (Stichwort: „Panama Papers“ etc. in Bezug auf Steuerdelikte).

Als Folge dieser grundsätzlichen Gefahrgeneigtheit des PEP-Status ist in § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 GwG normiert, dass im Falle eines PEP-Mandats seitens des Verpflichteten stets verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Dies ist auch im Rahmen der kanzleiinternen Risikoanalyse entsprechend zu berücksichtigen und auszuweisen.

Weitere Informationen zum PEP finden Sie auch hier.