Beratungsförderung durch das BAFA – Erleichterungen für Steuerberater/innen

Im April 2021 hat sich die BStBK an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewendet, um für Steuerberater/innen Erleichterungen für eine Registrierung zu erwirken. Nach einigen Verzögerungen hat die BStBK nun folgende Vereinbarung mit dem BAFA erreicht.

Die Vereinbarung mit dem BAFA gilt für das Förderprogramm Förderung unternehmerischen Know-hows, nicht für alle vom BAFA ausgereichten bzw. betreuten Förderprogramme.

Die erforderliche Registrierung erfolgt auf denjenigen, in dessen Namen auch die Rechnung für die Beratungsleistung gestellt wird, also entweder auf den Berater als natürliche Person oder auf die Berufsgesellschaft. Beratungen, die durch bei einer Berufsgesellschaft angestellte Berater durchgeführt werden sind förderfähig, nicht jedoch Beratungen durch freie Mitarbeiter einer Beratungsgesellschaft.

Steuerberater/innen / Steuerberatungsgesellschaften, die sich als Berater für dieses Förderprogramm beim BAFA registrieren lassen wollen, müssen folgende Dokumente beim BAFA einreichen:

1. Eine Berater/innen-Erklärung mit Lebensläufen der eingesetzten Berater.

Dazu gilt in Abstimmung mit dem BAFA:

  • Die Voraussetzung, dass der überwiegende Geschäftszweck (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet ist, gilt bei Steuerberatern/Steuerberaterinnen ohne weitere Nachweise als erfüllt. 
  • Die Voraussetzung, dass ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument eingeführt wurde, welches auch Standards zu den Tätigkeiten der Angestellten beinhaltet, gilt für Steuerberater/innen als erfüllt. Steuerberater/innen haben die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer für die Qualitätssicherung in der Steuerberaterkanzlei zu beachten. In der Verlautbarung selbst wird nur der/die Steuerberater/in als Kanzleiinhaber/in angesprochen. Um steuerlich als Angehöriger eines freien Berufs in den Vorzug der Gewerbesteuerfreiheit zu kommen, muss der/die Berufsangehörige leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Der/die Steuerberaterin muss seine Mitarbeiter anleiten und ihre Arbeit überprüfen, um ihr den „Stempel seiner Persönlichkeit“ aufzudrücken. Damit gelten dieselben Qualitätsmerkmale wie für den/die Steuerberater/in selbst auch für die weiteren in der Kanzlei tätigen Personen.

2. Neben der Berater/innen-Erklärung und den Lebensläufen der eingesetzten und angestellten Berater/innen müssen Steuerberater/innen damit lediglich eine von ihrer Steuerberaterkammer ausgestellte Bescheinigung zur erleichterten Registrierung von Steuerberatern/Steuerberaterinnen / Steuerberatungsgesellschaften für das Förderprogramm Förderung unternehmerischen Know-hows beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Nachweis ihrer Berufsträgereigenschaft vorlegen.

Diese Informationen sind noch einmal in Anlage 1 zusammengestellt.

Auf Nachfrage kann eine entsprechende Bescheinigung von unserem Berufsregister ausgestellt werden.