Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung

hier: Identifizierung auffälliger Sachverhalte

Die Financial Intelligence Unit (FIU), die als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz analysiert, hat der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 15.11.2023 Information zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und dem sog. Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel übersandt. Die FIU bittet um vertrauliche Behandlung der Information, damit diese nicht in falsche Hände gerät.

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Das Informationsschreiben dient vorrangig der Sensibilisierung der Verpflichteten und soll das Erkennen entsprechender Sachverhalte erleichtern. Das Informationsschreiben sowie auch die anderen Arbeitshilfen der FIU (z. B. Typologien, Eckpunktepapiere) begründen jedoch keine neuen Aufgaben oder Meldepflichten bei den Verpflichteten. Dies bedeutet insbesondere, dass der Steuerberater auch weiterhin nicht verpflichtet ist, aktiv nach Sachverhalten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorfinanzierung zu suchen oder gar die Unterlagen des Mandanten dahingehend initiativ zu prüfen. Steuerberater sind auch nicht verpflichtet und grundsätzlich sogar noch nicht einmal dazu berechtigt, die Aufgaben der Ermittlungsbehörden zu übernehmen.

Steuerberater sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete und unterliegen so u. a. der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG. Die Meldepflicht gilt dem Gesetzeswortlaut nach für „Tatsachen […], die darauf hinweisen“, dass ein Bezug zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Verletzung der Offenbarungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG besteht. Der Steuerberater muss mithin melden, wenn ihm im Rahmen seiner Tätigkeit solche Tatsachen auffallen oder bekannt werden, soweit nicht die Ausnahme nach § 43 Abs. 2 GwG (Kenntnisnahme im Rahmen der Steuer-(Rechts-)Beratung oder Prozessvertretung) greift. Die Meldepflicht beinhaltet jedoch keine Ermittlungspflicht. So muss der Steuerberater weder gezielt nach Anhaltspunkten von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bei seinem Mandanten suchen noch einen Abgleich der Typologien mit z. B. den Buchhaltungsunterlagen seines Mandanten vornehmen.

Dennoch sollten sich Steuerberater mit den Typologien und Eckpunktepapieren der FIU vertraut machen, um ggf. relevante Sachverhalte erkennen und das evtl. Bestehen einer Meldepflicht prüfen zu können. Zudem ist die Kenntnis der Typologien für die eigene Seite 2 Risikoanalyse förderlich und hilft auch dabei, präventiv Schäden von der Kanzlei und der eigenen Person abzuwenden.