Neues zu den Corona-Hilfen

Neuigkeiten zu den Corona-Hilfen veröffentlichen wir laufend auf unserer Corona-Sonderseite unserer Website.

KfW-Son­der­pro­gramm

(26.03.)Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April die Kreditobergrenzen. Das Sonderprogramm wurde vor einem Jahr gestartet und hat bislang Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. EUR zur Abfederung der Corona-Krise vergeben. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Mehr Infos hier.


FAQs Überbrückungshilfe III der BStBK

(26.03.) Die FAQs der Bundessteuerberaterkammer wurden aktualisiert.

Unter anderem wurde folgende wichtige Ergänzung in den Neustarthilfe-FAQ bei 5.1. sowie bei 2.1. und 2.2. vorgenommen:
2.1. „Die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt einen Antrag auf Neustarthilfe aus und umgekehrt. Wenn Sie bereits einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können. Wir arbeiten an einer angemessenen Lösung, die den Antragstellenden beider Förderprogramme spätestens im Rahmen der Endabrechnung zur Verfügung stehen wird.“
5.1. „Auch ein Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III oder umgekehrt ist derzeit nicht möglich. Wir arbeiten an einer angemessenen Lösung, die den Antragstellenden beider Förderprogramme spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung zur Verfügung stehen wird.“


Kurzarbeitergeld

(26.03.) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Unternehmen und Betriebe dazu aufgerufen, die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes (KuG) immer erst nach Ende des Abrechnungsmonates einzureichen, um Korrekturprozesse zu vermeiden und die KuG-Auszahlung nicht zu verzögern.


Nachweis einer Gesellschafterliste und öffentliche Register für Corona-Hilfsprogramme

(25.03.) Wir möchten Sie auf die nachfolgenden, wichtigen Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentliche Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme aufmerksam machen, über die das BMWi – auf Nachfrage der BStBK hin – informiert hat.

  1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises: Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
     
  2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister: Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.


So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden.