Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts – Änderungen betreffen auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

Am 1. August 2021 ist das „Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht auch Änderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, die seit dem Inkrafttreten gelten und für Steuerberater und Steuerbevollmächtige von Bedeutung sind.

1. Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Die Steuerberaterkammer kann die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum/zur Steuerberater/in aussetzen, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde (§ 40a StBerG-neu). Dies gilt z. B. bei einer zu erwartenden Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Da der Verurteilte in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert, wäre die Bestellung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StBerG zu versagen.

2. Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung
Schon bisher kann die Steuerberaterkammer nach § 47 Abs. 2 StBerG einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen. Die Vorschrift wurde nun in zwei Punkten angepasst: Zum einen wurden die Worte „wegen körperlicher Leiden“ durch die Worte „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. Damit werden nunmehr auch psychische Erkrankungen erfasst. Zum anderen muss bei einer neu erteilten Erlaubnis der Berufsbezeichnung der Zusatz „in Ruhestand“ oder die Abkürzung „i.R.“ hinzugefügt werden. Eine Rückwirkung dieser Regelung für ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, denen vor dem 1. August 2021 eine Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung bereits erteilt wurde, ist aber nicht vorgesehen. Diese dürfen die Berufsbezeichnung auch ohne einen solchen Zusatz weiterführen.

3. Verpflichtung der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit
Es reicht jetzt aus, wenn Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die von ihnen beschäftigten Personen in Textform (z. B. in einer E-Mail) zur Verschwiegenheit verpflichten und sie über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitsplicht belehren. Bisher musste dies schriftlich erfolgen.

4. Mitgliederakte
Das Steuerberatungsgesetz sieht in § 74a StBerG erstmals eine Regelung zur Führung der Mitgliederakte durch die Steuerberaterkammer vor. Die Vorschrift regelt u. a. das Recht der Kammermitglieder, Einsicht in ihre Mitgliederakte zu nehmen (§ 74a Abs. 2 StBerG). Zudem enthält § 74a Abs. 4 StBerG Regelungen zu den Löschungsfristen bezüglich der Mitgliederakte.

Die Regelfrist zur Löschung der Mitgliederakte beträgt 30 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Kammermitgliedschaft beendet wurde. Die Akten können aber auch länger aufbewahrt werden, wenn das Kammermitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Bei Widerruf oder Rücknahme der Bestellung wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit sowie Ausschließung aus dem Beruf darf die Löschung der Akte nicht erfolgen, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Hieraus folgt, dass die Eintragung entweder drei Jahre nach dem der Registerbehörde bekannt gewordenen Tod des Berufsangehörigen oder alternativ dann zu entfernen ist, wenn der Berufsangehörige über 90 Jahre alt geworden ist.

5. Gerichtliche Vertretungsbefugnis bei Corona-Wirtschaftshilfen
Durch eine Änderung der VwGO wurde Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Befugnis eingeräumt, den Mandanten bei Klagen in Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten, soweit die Hilfsprogramme eine Einbeziehung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten als prüfende Dritte vorsehen. Hierzu wurde folgender neuer § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt: „3a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, …“.

Die Gesetzesbegründung stellt hierzu klar, dass diese Vertretungsbefugnis nicht nur dann gilt, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als prüfender Dritter den Antrag für den Mandanten tatsächlich gestellt hat, sondern auch dann, wenn er nach den Vorgaben des einschlägigen Hilfsprogramms als prüfender Dritter hätte tätig werden können. Dies bedeutet, dass ein Steuerberater vor dem Verwaltungsgericht auch vertretungsberechtigt ist, wenn ein anderer Steuerberater den Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfen gestellt hat, und er jetzt nur den Mandanten in einem diesbezüglichen Klageverfahren vor Gericht vertritt.

Quelle: BStBK