Gemeinsame Grundsätze nach § 9a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) - Pflicht zur Führung von elektronischen Entgeltunterlagen
Seit dem 1. Januar 2022 sind Arbeitgeber dem Grunde nach verpflichtet, die Entgeltunterlagen in der Lohnabrechnung elektronisch vorzuhalten. Bis zum Jahr 2026 besteht für Arbeitgeber eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Verpflichtung. Der Gesetzgeber hat in § 9a BVV vorgesehen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9 bestimmen. Die Gemeinsamen Grundsätze sind trotz mehrerer Workshops mit den Spitzen der Sozialversicherung, an denen auch die Bundessteuerberaterkammer beteiligt war, noch nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt worden. Auch die Bundessteuerberaterkammer sieht Nachbesserungsbedarf. In der formellen Anhörung ist allein die BDA zu hören, so dass dieser der Änderungsbedarf mitgeteilt wurde (siehe dazu die Stellungnahme vom 21. Februar 2022).
Da nicht absehbar ist, wann mit einer Genehmigung zu rechnen ist, hat sich die Bundessteuerberaterkammer bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für eine Nichtbeanstandungsregelung eingesetzt, um so zu vermeiden, dass die Berufskollegen Befreiungsanträge stellen müssen. Ohne die Gemeinsamen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, wie die Entgeltunterlagen elektronisch zu führen sind. Die DRV hat hierzu Folgendes mitgeteilt:
„Wir haben in der zuständigen Arbeitsgruppe Ende vergangener Woche festgelegt, dass anlässlich der Prüfungen bei den Arbeitgebern i.S. des § 28p SGB IV solange keine Verstöße hinsichtlich nicht in elektronischer Form geführter Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 BVV) beanstandet werden, bis die Gemeinsamen Grundsätze nach § 9a BVV durch das BMAS genehmigt sind.“