Bundesrat stimmt Grundsteuer-Reform und Bürokratieentlastungsgesetz III zu
Der Bundesrat hat am 8. November 2019 nachfolgenden Gesetzen zugestimmt:
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b, BR-Drs. 499/19),
- Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG, BR-Drs. 500/19),
- Gesetz zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BR-Drs. 503/19) sowie dem
- Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz, BR-Drs. 538 - neu).
Nach dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wird es künftig im Falle eines Wechsels des Produktivsystems oder der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten für eine Betriebsprüfung ausreichend sein, wenn die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen nach Ablauf von fünf Jahren nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorgehalten werden (§ 147 Abs. 6 Satz 6 AO).
Für Besteuerungszeiträume von 2021 bis 2026 ist nun eine vierteljährliche statt einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer festgeschrieben. Danach wird zugunsten der Gründer zeitlich befristet die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG über einen neuen § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500,00 € nicht überschreitet.
Darüber hinaus wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmen gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000,00 € (statt bislang 17.500,00 €) nicht überstiegen hat und 50.000,00 € (wie bereits bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Zudem werden im Zuge des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes u. a. diverse ertragsteuerliche Pauschbeträge und -grenzen angehoben und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt.