GwG – Der wirtschaftlich Berechtigte
Steuerberater sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG verpflichtet, abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten gem. § 3 GwG handelt und, soweit dies der Fall ist, den wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 3 und 4 GwG zu identifizieren. Die Identifizierungspflicht soll Strohmanngeschäften entgegenwirken und denjenigen sichtbar machen, in dessen wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine Transaktion durchgeführt wird.
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird (§ 3 Abs. 1 GwG).
Die Überprüfung des Vorliegens eines wirtschaftlich Berechtigten kann zunächst durch Befragung des Mandanten erfolgen. Ist der Mandant keine natürliche Person, ist die Eigentums- und Kontrollstruktur mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen, was durch schriftliche Aufzeichnung oder schematisch in Form eines Konzern- oder Unternehmensdiagramms erfolgen kann. Grundsätzlich können die Angaben des Mandanten übernommen werden, um sie dann durch zusätzliche risikoangemessene Überprüfungsmaßnahmen (z.B. anhand von Datenbanken oder Registern) zu plausibilisieren. Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG trifft den Mandanten zusätzlich eine eigene Pflicht, gegenüber dem Steuerberater offenzulegen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Entsprechende Offenlegungspflichten können auch in den Mandatsvertrag aufgenommen werden.
Bei Vorliegen eines wirtschaftlich Berechtigten ist im nächsten Schritt die Identität festzustellen. Hierfür sind mindestens dessen Vor- und Zuname zu erheben. Je nach Risikoklassifizierung des Mandats (gering, mittel, hoch) sind weitere Angaben (z.B. Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort) zu erheben. Die Erhebung der Angaben zur Feststellung der Identität hat beim Mandanten oder der ggfs. für ihn auftretenden Person und nicht beim wirtschaftlich Berechtigten zu erfolgen. Eine Erhebung der Daten aus dem Transparenzregister ist gem. § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG für die Identitätsfeststellung nicht ausreichend.
Ist die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festgestellt, hat im 2. Schritt die Identitätsüberprüfung stattzufinden und zwar in jedem Fall, also auch bei geringer Risikoqualifizierung. Lediglich die Maßnahmen zur Überprüfung können risikoangemessen ausgestaltet werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 GwG).
Seit dem 1. Januar 2020 besteht im Fall der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, eingetragener Verein) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, aber mangels Register nicht Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sowie mit Trusts und nichtrechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und mit Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 GwG), für den Steuerberater die Pflicht, einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten (Registerauszug) einzuholen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GwG).
Auch hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten ist die PEP-Eigenschaft zu prüfen.
Weitere Informationen und Hinweise zum wirtschaftlich Berechtigten finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der StBK Hessen.