Hinweisgeberschutzgesetz - Gleichstellung der Steuerberater mit den Rechtsanwälten!

Reinhard Bolender
Reinhard Bolender, Vizepräsident StBK Hessen

Aktuell wird der Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweis­­gebender Personen sowie zur Umsetzung der Richt­­linie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unions­recht melden (BT-Dr. 20/5992) im Rechtsausschuss des Bundestages beraten.

Das Ziel des Gesetzes, die Verbesserung des Schutzes von Personen, die auf Miss­stände bei ihren Arbeitgebern oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften hinweisen, ist zu begrüßen. Allerdings darf es zwischen Steuer­beratern und Rechts­anwälten beim Berufs­­geheimnis­­schutz und damit auch im Bereich des Hinweis­geber­schutzes keine Zweiklassen­­gesellschaft geben.

Die berufliche Verschwiegen­heits­pflicht des Steuerberaters gehört zu den zentralen Kernpflichten des Berufs­­stands. Die verschwiegene Berufs­­ausübung ist Wesens­­merkmal und Grund­­voraussetzung der freiberuflichen Berufs­ausübung. Eine effektive steuerliche Beratung und Vertretung erfordern ein besonderes Vertrauens­­verhältnis zwischen dem Steuerberater und seinen Mandanten. Nur, wenn sich der Mandant darauf verlassen kann, dass die dem Steuerberater anvertrauten Informationen geheim bleiben, wird er sich diesem auch anvertrauen. 

Der Steuer­berater in Deutschland ist berufsrechtlich dem Rechts­anwalt weitestgehend gleichgestellt. Die Berufs­pflichten der Steuer­berater und Rechts­anwälte sind nahezu deckungs­gleich. Beide Berufe unterliegen einer gesetzlichen, strafbewehrten Verschwiegen­­heitspflicht und haben im Straf­verfahren ein umfassendes Zeugnis­­verweigerungs­­recht bzw. für sie gilt das Beschlagnahme­verbot des § 97 StPO. Der Steuer­berater ist ebenso wie der Rechts­anwalt ein Organ der (Steuer-)Rechts­pflege und damit Angehöriger eines Rechts­berufes. Im Unterschied zu Steuer­beratern in anderen europäischen Ländern ist er auch zur Vertretung vor den Gerichten befugt.

Es ist daher unverständlich, warum Steuerberater und Rechts­­anwälte beim Hinweis­­geberschutz unterschiedlich behandelt werden sollen. Dies widerspricht nicht nur der Stellung des Steuerberaters als Organ der Steuer­­rechtspflege. Eine solche Zweiklassen­­gesellschaft würde auch in der Praxis zu kaum lösbaren Problemen führen. Steuerberater und Rechtsanwälte üben ihren Beruf vielfach in Sozietäten und Partnerschaften gemeinsam aus. Der Übergang von einer steuerberatenden Tätigkeit zur reinen Rechts­beratung ist in der Praxis oft fließend und bei Mandats­­übernahme nur selten erkennbar. Wenn künftig Mitarbeitende des Steuerberaters als Whistleblower unter Bruch der Verschwiegen­heits­pflicht melden dürften, Mitarbeitende des Rechtsanwalts aber nicht, wäre eine berufliche Zusammen­arbeit beider Berufe praktisch nicht mehr möglich.

Auch steht die EU-Whistleblower-Richtlinie einer Ausnahme für Steuer­berater nicht entgegen. Denn diese stellt in der englischen Sprach­fassung auf das sog. „legal professional privilege“ ab. Laut Gesetzesbegründung ist hierunter – insofern weitergehend als die anwaltliche Verschwiegen­­heits­pflicht – die Vertraulich­keits­pflicht von Personen zu verstehen, die einen Rechtsberuf ausüben. Mit diesem Argument sollen auch Kammer­­rechts­beistände, Patent­anwälte und Notare ausgenommen werden. Das Gleiche muss dann erst recht auch für den Steuer­berater gelten, der als Organ der Steuerrechts­pflege mit gerichtlicher Vertretungs­befugnis selbstverständlich einen Rechts­beruf ausübt. So sieht das übrigens auch unser Nachbar­land Österreich. Dort werden Steuer­berater und Rechts­anwälte auch nicht ungleich behandelt, sondern für beide Berufe sieht der Gesetz­entwurf eines Hinweis­geberschutz­gesetzes eine Ausnahme vor.

Bei Steuerberatern muss der Berufs­­geheimnis­schutz gewahrt bleiben und dieser ebenso wie der Rechts­anwalt aus dem Anwendungs­bereich des Hinweis­geberschutz­gesetzes ausgenommen werden!

Ein Standpunkt von Reinhard Bolender, Vizepräsident StBK Hessen.