Praxisfrage: Herausgabeverlangen eines ehemaligen GbR-Gesellschafters

Frage:
Ich habe in den Jahren 2019-2021 eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B betreut. Der Minderheits-Gesellschafter A ist mit Ablauf des 31.12.2021 aus der GbR ausgeschieden und B führt das Unternehmen seitdem als Einzelunternehmen fort. Ich berate das Einzelunternehmen weiterhin. Die ehemaligen Gesellschafter sind zerstritten und A möchte nun von mir die Gewinnermittlungen und die Feststellungserklärungen für die Jahre 2019-2021. B ist damit nicht einverstanden und hat mir untersagt, die Unterlagen an den A herauszugeben. Wie verhalte ich mich nun richtig?

Antwort:
Dem A steht für die Zeit seiner (Minderheits-)Beteiligung an der GbR ein Herausgabeanspruch an seinen Unterlagen zu. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich gegen den Steuerberater seiner Gesellschaft einen Auskunftsanspruch, da er Mandant ist (Maxl in Kuhls, Kommentar zum StBerG, 4. Auflage 2020, § 57 Rn. 262).

Da A für die Zeit seiner Beteiligung also Ihr Mandant war, hat dieser Ihnen gegenüber einen direkten Herausgabeanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 2. Alternative BGB, § 13 Abs. 4 BOStB. Es wäre insofern unzulässig, den ehemaligen Mandanten hinsichtlich der von ihm berechtigterweise geforderten Herausgabe an seinen ehemaligen Gesellschafter oder etwa das Finanzamt zu verweisen.

Weder die Tatsache, dass es sich um eine Minderheitsbeteiligung handelte noch der Umstand, dass das Mandat zu A zwischenzeitlich beendet ist, hat Auswirkung auf den bestehenden Herausgabeanspruch. Dieser ist zudem nicht von der Zustimmung des ehemaligen Mitgesellschafters und heutigen Einzelunternehmers B abhängig. Die Thematik der Gesamtrechtsnachfolge hat keinerlei Auswirkung auf den bestehenden Herausgabeanspruch für die Zeit der GbR.

Nach alledem sind daher die Feststellungserklärungen der Jahre 2019-2021 ungeschwärzt an A herauszugeben sowie die Gewinnermittlungen der Gesamthand (GbR). Lediglich die Unterlagen zum Sonderbetriebsvermögen des B sind nicht vom Herausgabeanspruch des A umfasst.