Nachgefragt: Das Zurückbehaltungsrecht

In der Praxis findet sich häufig folgende Situation: Ein Mandant begehrt die Herausgabe von eigenen Unterlagen und/oder Arbeitsergebnissen in Papier und/oder Datenformat, es bestehen jedoch Gebührenrückstände. Wie kann sich der Steuerberater verhalten?

Dem Steuerberater steht die Möglichkeit offen, sich auf sein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, bis die Gebührenrechnungen beglichen sind (§§ 273, 320 BGB; § 66 Abs. 2 StBerG). Dies setzt voraus, dass dem Mandanten eine formal ordnungsgemäße und fällige Gebührenrechnung vorliegt und der Steuerberater sich gegenüber dem Mandanten auf das Zurückbehaltungsrecht aktiv beruft. Die bloße Nichtreaktion auf Herausgabeanfragen ist nicht ausreichend.

Zudem wird eine Konnexität der Rechtsverhältnisse gefordert, d.h. Anspruch und Gegenanspruch (Herausgabeverlangen und Honorarforderung) müssen auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ (§ 273 Abs. 1 BGB) beruhen. Das Zurückbehaltungsrecht kann daher nur innerhalb desselben Mandats und nicht etwa mandatsübergreifend (auch nicht bei Personenidentität) ausgeübt werden.

Zum Umfang des Zurückbehaltungsrechts ist zu beachten, dass dieses hinsichtlich der Handakte i.S.d. § 66 Abs. 3 StBerG (z.B. Originalunterlagen des Mandanten) nur insoweit besteht, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch eine Vergütung verlangen kann. So dürfen z.B. die Originalbuchhaltungsbelege des Mandanten für das 1. Quartal nur zurückbehalten werden, wenn auch die Rechnung für dieses 1. Quartal aussteht und nicht, wenn das 1. Quartal bezahlt ist, aber die Rechnung für das 2. Quartal offen ist.

Das Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen richtet sich nach §§ 273, 320 BGB. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1988 reicht es für das Zurückbehalten an Arbeitsergebnissen aus, wenn irgendein Honoraranspruch aus dem Mandatsverhältnis offen steht. Dieser steuerberaterfreundlichen Rechtsprechung stehen jedoch mittlerweile auch andere Urteile (z.B. OLG Düsseldorf vom 02.10.2012) entgegen, die den Konnexitätsbegriff enger und wie bei den mandanteneigenen Unterlagen auslegen. Der Steuerberater muss daher entscheiden, ob er sich auf die weite Auffassung des BGH berufen oder - im Hinblick auf ein etwaiges Prozessrisiko - den sichersten Weg wählen möchte. Dieser wäre es jedenfalls auch bei dem Zurückbehalten von Arbeitsergebnissen nur solche einzubehalten, die noch nicht vergütet wurden.

Weitere Einzelheiten und Rechtsprechungsverweise zum Zurückbehaltungsrecht finden Sie hier.