Meldepflicht für Steuergestaltung
Die Diskussion um die Einführung von Meldepflichten für Steuergestaltungen begleitet die Steuerberaterkammern nun bereits seit über zwei Jahren. Auf Ebene der EU ist sie mit der Verabschiedung der Richtlinie 2018/822/EU vom 25. Mai 2018 zu einem vorläufigen Abschluss gebracht worden. Die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Bislang ist kein Referentenentwurf veröffentlicht und in die Verbandsanhörung eingebracht worden. Vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung der Richtlinie massive Auswirkungen auf die Tätigkeit der Steuerberater haben wird, stellt diese Unterlassung einen beklagenswerten Qualitätseinschnitt im Gesetzgebungsprozess dar! Da derzeit nicht absehbar ist, wie die weitere Entwicklung verlaufen wird, haben die Steuerberaterkammern über die BStBK die Bedenken und Kritik in einer Stellungname vortragen. Eine über die notwendige Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgehende Einführung nationaler Meldepflichten lehnen die Steuerberaterkammern nachdrücklich ab.