Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bewertet den aktuell vom BMF vorgelegten Referentenentwurf wie folgt:
Nach Auffassung der BStBK stellt der vorliegende Entwurf insgesamt einen gelungenen und konsistenten Regelungsvorschlag dar. Er trägt einerseits der Forderung der EU-Kommission Rechnung, die Anzahl der Ausnahmetatbestände in dem bisherigen § 4 StBerG zu reduzieren und die bestehenden Regelungen klarer und stringenter zu formulieren. Andererseits bildet er den bisherigen Befugnisrahmen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen inhaltlich weitgehend ab, wobei einzelne Tatbestände in sachgerechter Weise zu einer Regelung zusammengefasst werden. Positiv gegenüber dem Diskussionsentwurf ist zu bewerten, dass die Regelungen bezüglich der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen im Referentenentwurf nunmehr nicht nur in einer Vorschrift enthalten sind, sondern auf vier Vorschriften verteilt werden. Dies erleichtert die Lesbarkeit und damit die Anwendung der Regelungen.
Aus Sicht der BStBK bestehen aber dagegen erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Regelung des § 6 Abs. 2 StBerG-E, nach der allgemein die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter Anleitung eines Befugnisträgers oder Volljuristen zugelassen werden soll. Eine solche Ausweitung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht auf die Tätigkeit einer sog. Tax Law Clinic beschränkt sein soll, ist gerade mit Blick auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen der Regelung des § 4 StBerG kontraproduktiv, da diese insbesondere die Vielzahl der Ausnahmetatbestände in § 4 StBerG beanstandet hat. Wie der BGH in der Entscheidung vom 28. März 2023 (II ZB 11/22) zu Recht festgestellt hat, ist die bisherige Regelung im Steuerberatungsgesetz durch den Schutz des Steueraufkommens und die Sicherung der Steuerrechtspflege gerechtfertigt. Da nur eine Anleitung und keine laufende Begleitung oder Beaufsichtigung durch fachlich qualifizierte Personen vorgesehen ist und auch keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehen soll, drohen aber auch erhebliche Risiken für die Empfänger der Hilfeleistung in Steuersachen, zumal der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht beschränkt sein soll. Im Fall der Tax Law Clinic würden die Studierenden aufgrund der fehlenden Berufshaftpflichtversicherung sich selbst der Gefahr aussetzen, bei etwaigen Falschberatungen haften zu müssen, ohne dass ihnen ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung steht.
Die Stellungnahme der BStBK können Sie hier abrufen.