Wichtig! PartG mbB – Folgen bei verspäteter oder unterlassener Antragstellung auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
Die Kammergeschäftsstelle weist noch einmal vorsorglich darauf hin, dass eine PartG mbB, die am 01.08.2022 bestand und nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt war, der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft bedarf. Ansonsten entfallen die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und die Postulationsbefugnis!
Der Antrag muss bis spätestens zum 01.11.2022 bei der Steuerberaterkammer Hessen erfolgen, die dann zuständig ist, wenn die Gesellschaft
- ihren Sitz in Hessen hat,
- zumindest auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zum Gegenstand hat und
- in ihr (auch) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte tätig sind.
Wird der Antrag fristgemäß gestellt, stehen der PartG mbB bis zur Entscheidung der Steuerberaterkammer über den Antrag weiterhin die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und die Postulationsbefugnis zu (§ 157 d Abs. 2 StBerG). Dabei muss die Berufsausübungsgesellschaft jeweils durch ihre Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen (§ 55c, § 55d StBerG).
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Regelung des § 157d Abs. 2 StBerG, dass die Gesellschaften, die den rechtzeitigen Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft versäumen, nicht mehr über die genannten Befugnisse verfügen. Aus Sicht der BStBK folgt aus der fehlenden Befugnis zudem, dass die Gesellschaft im Berufsregister zu löschen ist bzw. dort nicht eingetragen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat die BStBK sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, aus Gründen der Rechtsklarheit und wegen des Gesetzesvorbehalts die Rechtsfolgen der fehlenden Anerkennung einer anerkennungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaft im Einzelnen im Steuerberatungsgesetz zu regeln (vgl. Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe).
Bitte wahren Sie deshalb im eigenen Interesse unbedingt die Frist bis zum 01.11.2022. Das Antragsformular, den Mustervertrag einer Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsform der PartG mbB und weitere Informationen finden Sie auf der Website der StBK Hessen.
Die betroffenen PartG mbB werden hinsichtlich der Höhe der Versicherungssumme bereits den Anforderungen des § 55f Abs. 3 StBerG entsprechen. Gleichwohl empfiehlt es sich, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen, damit diesem das Risiko als Berufsausübungsgesellschaft bekannt und auch vertraglich festgehalten wird. Sofern der Kammer im Rahmen des Antragsverfahrens ein älterer Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird, sollte geprüft werden, ob sich in diesem bereits die ab dem 01.08.2022 zwingend aufzunehmende Regelung des § 51 Abs. 5 StBerG findet. Falls das nicht der Fall ist, muss ein entsprechender rechtswirksamer Gesellschafterbeschluss zur entsprechenden Ergänzung des Gesellschaftsvertrages herbeigeführt und der Kammer am besten bereits im Rahmen des Antragsverfahrens als Kopie vorgelegt werden. Nach Antragstellung kann dies zwar nachgeholt werden, jedoch ist bis zur Aufnahme des Passus im Gesellschaftsvertrag die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft nicht möglich, da es sich hierbei u.a. um eine Anerkennungsvoraussetzung handelt (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StBerG).
Bei Rückfragen steht Ihnen das Team Berufsregister gerne zur Verfügung (069 153002-16, 069 153002-17, 069 153002-18; berufsregister@stbk-hessen.de.