Rückzahlungsverpflichtungen im Rahmen der Corona-Soforthilfe

In einem Schreiben an die StBK Hessen informiert Staatssekretär Dr. Nimmermann (Hessisches Wirtschaftsministerium) darüber, wann die bewilligte und ausgezahlte Corona-Soforthilfe als zweckentsprechend verwendet gilt. Das Schreiben finden Sie hier. Die Aussagen des Schreibens sind aus Sicht der StBK Hessen folgerichtig und systematisch korrekt. 

Für die Soforthilfe gibt es keine Schlussrechnung, da nur der „erwartete Liquiditätsengpass“ durch die rasche und unkomplizierte Beantragung und Auszahlung dieses Hilfsprogramms abgedeckt werden sollte.

Somit ist auch keine Rückzahlung der Hilfen vorgesehen, es sei denn, die Liquiditätsplanung war von Beginn an nicht korrekt. Anders liegt der Fall bei den Überbrückungshilfen und der November- Dezember-Hilfe.