Information des GKV-SV über versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben in einer gemeinsamen Verlautbarung zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld Stellung genommen (Anlage).

In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise)  zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest. Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 nach alter Auffassung werden allerdings nicht beanstandet.

Im Übrigen wird von der BStBK auf die gemeinsame Verlautbarung verwiesen.