Zukunftsfinanzierungsgesetz vom Bundesrat verabschiedet

Nachdem der Deutsche Bundestag das Zukunftsfinanzierungsgesetz am 17. November 2023 in zweiter und dritter Lesung verabschiedete, hat der Bundesrat dem Gesetz am 24. November 2023 in der unten verlinkten Fassung zugestimmt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte zum Regierungsentwurf Stellung zu den beabsichtigten Änderungen des Einkommensteuergesetzes genommen.

Das Gesetz erleichtert die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers. Nachdem zwischenzeitlich eine Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von derzeit 1.440,00 € auf 5.000,00 € vorgeschlagen war, ist nunmehr lediglich eine Anhebung auf 2.000,00 € erfolgt. Die Inanspruchnahme des Freibetrags ist dabei nicht an das Zusätzlichkeitserfordernis geknüpft; somit gilt er auch bei einem Beteiligungserwerb durch Entgeltumwandlung.

Zudem wurde die im Regierungsentwurf vorgesehene dreijährige Haltefrist für die Vermögensbeteiligung wieder zurückgenommen (ursprünglich geplant in § 17 Abs. 2a Satz 6, § 20 Abs. 4b und § 43a Abs. 2 EStG-E).

Für die Besteuerung bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde, anders als zunächst vorgesehen, keine sog. Konzernklausel eingeführt. Eingefügt wurde ein neuer § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG mit dem klargestellt wird, dass § 19a EStG auch für vinkulierte Anteile anwendbar sein soll. Diese Ergänzung war gefordert worden, weil eine Vinkulierung bei Anteilen an Startups nahezu ausnahmslos vereinbart wird, um unerwünschte Entwicklungen des Gesellschafterkreises zu vermeiden. Die Nachversteuerungsfrist wird von 12 auf 15 Jahre verlängert, nachdem im Gesetzentwurf zunächst 20 Jahre vorgeschlagen waren (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Eingeführt wurde die Möglichkeit einer endgültigen Vermeidung von Dry-Income durch eine erklärte Haftungsübernahme des Arbeitgebers (§ 19a Abs. 4a EStG).

Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die oben angesprochenen Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Link zum Zukunftsfinanzierungsgesetz