Neue Prüftätigkeit für Steuerberater in § 11 Einwegkunststofffondsgesetz

Das zum 16. Mai 2023 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG, BGBl. I 2023, Nr. 124) sieht in § 11 Abs. 1 Satz 1 künftig eine jährliche bis zum 15. Mai abzugebende Meldung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zum Umweltbundesamt vor. Diese Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung. Im Gesetz ist diese Aufgabe u. a. auch nach § 27 Verpackungsgesetz registrierten Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern zugewiesen worden. Anders als im Verpackungsgesetz ist hierfür jedoch nicht die Zentrale Stelle, sondern das Umweltbundesamt als Verwalterin des Einwegkunststofffonds zuständig.

Mit dem Gesetz soll das Ziel verfolgt werden, dass die Hersteller von Einwegverpackungen wie z. B. „To-Go Becher“ mit einer Sonderabgabe für die Finanzierung der Müllbeseitigung durch die öffentlichen Müllentsorger aufkommen. Erstmals im Frühjahr 2025 sollen die Hersteller
auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge diese Abgabe leisten. Ab Herbst 2025 erhalten dann die Kommunen Geld aus dem Einwegkunststofffonds für ihre in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen.

Den Gesetzestext haben wir Ihnen als Anlage beigefügt. § 11 lautet wie folgt:

  • § 11 Jährliche Meldung der Hersteller
    (1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.
    (2) Das Umweltbundesamt stellt für die Meldung nach Absatz 1 Satz 1, die Bestätigung und die Übermeldung und des Prüfberichts nach Absatz 1 Satz 3 sowie die sonstige Kommunikation mit den Herstellern einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite bis zum 31. Dezember Daten über die im Vorjahr insgesamt erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse.

Da trotz dieser neuen Tätigkeit für Steuerberater weder die BStBK im Rahmen der Verbändeanhörung noch das BMF im Rahmen der Ressortabstimmung von Seiten des zuständigen Bundesministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) beteiligt worden sind, hat die BStBK die fehlende Beteiligung im vergangenen Jahr gegenüber dem BMUV gerügt. Um bei der Umsetzung des Gesetzes die berufspolitischen Besonderheiten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Prüftätigkeiten zu berücksichtigen, haben BStBK und WPK mit dem für die Meldung zuständigen Bundesumweltamt (UBA) bereits im Februar 2023 ein erstes Gespräch geführt. Das UBA hat sich vor dem Inkrafttreten noch nicht zu konkreten Details äußern wollen. Vereinbart wurde aber die Fortsetzung des begonnenen Dialogs.