Aus der Berufsaufsicht: Der Mandatswechsel und die Kollegialität

Die Kündigung eines Mandatsverhältnisses durch den Mandanten und der damit verbundene Wechsel zu einem neuen Steuerberater führt immer wieder zu Verstimmungen zwischen den beteiligten Personen.

Auch wenn die Kündigung durch einen langjährigen und guten Mandanten als Enttäuschung oder persönliche Kränkung empfunden wird, hat sich der abgebende Steuerberater im Zuge der anstehenden Mandatsübergabe kollegial zu verhalten.

Die Pflicht zur Kollegialität verbietet es gem. § 7 Abs. 1 BOStB das Ansehen eines Steuerberaters durch unsachliche Angriffe oder leichtfertige Anschuldigungen zu gefährden. Ein Steuerberater hat es daher zu unterlassen, gegenüber einem Mandanten, der das Mandat gekündigt hat, durch herabsetzende Äußerungen über den neuen Steuerberater oder unbegründete Unterstellungen den Eindruck zu erwecken, dass dieser nicht in der Lage sei das Mandat mit der gebotenen Sorgfalt fortzuführen.  

Des Weiteren gehört zur Kollegialität auch eine Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit der Herausgabe von Unterlagen und Daten sowie der Erteilung von Auskünften, sofern dem abgebenden Steuerberater kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Das LG Frankfurt (Urteil vom 13.03.2009, 5/35 StL 1/09, DStRE 2009, 1531) hat festgestellt, dass sich ein Steuerberater berufswidrig verhält, wenn er den vom Finanzamt zur Erläuterung der Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse aufgeforderten Nachfolgeberater uninformiert lässt und damit sowohl einem Berufskollegen vermeidbare Mehrarbeit zumutet als auch den ehemaligen Mandanten ohne Hilfe durch Erläuterung der eigenen Bearbeitung lässt. Da in solchen Fällen auch der ehemalige Mandant selbst betroffen ist, liegt zudem ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung vor.

Selbst wenn ein Mandatsverlust zu einer persönlichen Verärgerung führt, ist ein Steuerberater gehalten, sich auch in dieser Situation professionell zu verhalten und die beruflichen Pflichten zu beachten.