Tätigkeit als Buchführungshelfer keine selbständige Tätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei; BSG-Urteil vom 27. April 2021

Das BSG hat in dem Urteil vom 27. April 2021 (Az: B 12 KR 27/19 R, DStR 2022, S. 509 m. Anmerkung Klafke) entschieden, dass der klagende Buchführungshelfer nicht als Freier Mitarbeiter, sondern als abhängig Beschäftigter in der Steuerberaterkanzlei tätig war.

Von besonderem Interesse sind die Ausführungen des BSG zu dem Verhältnis des berufsrechtlichen steuerberatungsrechtlichen Weisungsrechts und dem Begriff der „Weisungen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Gemäß Satz 2 sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach Auffassung  des BSG zählt auch die berufsrechtliche Weisungsbefugnis zu den Weisungen im Sinne des Satzes 2. Diese berufsrechtliche Weisungsbefugnis ist im Rahmen der Gesamtabwägung im Einzelfall zu  berücksichtigen, denn hierbei sind solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben oder in der Natur der Sache liegen.

Das BSG führt weiter aus, dass der Kläger auch in die Arbeitsorganisation eingebunden war. So war der Kläger durch den Freien Mitarbeitervertrag lediglich im Wege einer Unterbeauftragung tätig. In die Abrechnungsstruktur der Kanzlei war der Kläger laut BSG durch die prozentuale Beteiligung an den in Rechnung gestellten Gebühren für Steuerberater eingebunden. Der Kläger konnte nicht konkret aufwandsbezogen gegenüber der Klägerin, z. B. nach Stunden, abrechnen. Das BSG trägt auch der modernen Arbeitswelt in diesem Urteil Rechnung. So spricht die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit nicht zwingend für Selbstständigkeit. Auch die übrigen Ausführungen des BSG lassen in der Praxis – wenn überhaupt – nur einen äußerst geringen Spielraum für die Einordnung von Buchführungshelfern als Freie Mitarbeiter zu.

Aus dem vorinstanzlichen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az: L 8 KR 227/15 vom 20. September 2018, besprochen in der DStR 2020, S. 762 ff.) lassen sich weitere Hinweise zu der konkreten Ausgestaltung dieser ursprünglich als Freien Mitarbeiter geplanten Tätigkeit entnehmen.

Sollten Kanzleien in der Zukunft mit Buchführungshelfern Freie-Mitarbeiter-Verträge schließen wollen, sollte aufgrund des Haftungsrisikos für die Sozialversicherungsbeiträge für die Kanzlei stets vor Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle beantragt werden. Auch bestehende Vertragsverhältnisse sollten noch einmal überprüft werden.