Änderungen der Berufs- und Fachberaterordnung sind am 1. August 2022 in Kraft getreten

Die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 3.5.2022 Änderungen der Berufs- und Fachberaterordnung beschlossen. Eine Anpassung der Berufsordnung (BOStB) war insbesondere aufgrund des zum 1.8.2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften erforderlich geworden. Das Gesetz ermöglicht Steuerberatern und Rechtsanwälten eine gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit sowie eine einheitliche und rechtsformneutrale Regelung für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften. Außerdem erleichtert es die interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Bei dem Gesetz handelt es sich um die größte Reform des Berufsrechts seit mehr als 10 Jahren. Der Gesetzgeber hat den erforderlichen Umsetzungsbedarf zum Anlass genommen, das Recht der Steuerberatungs- und Berufsausübungsgesellschaften grundlegend zu reformieren. Künftig ist nun eine steuerberatende Berufsausübung mit Angehörigen aller anderen Freien Berufe möglich.

Die durch die Gesetzesreform erforderlichen Änderungen der BOStB betreffen zum einen eine Anpassung an die neue Terminologie der Berufsausübungsgesellschaft. Das Steuerberatungsgesetz verwendet künftig einheitlich nur noch die Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“, die Steuerberatungsgesellschaft ist nur noch ein Unterfall der Berufsausübungsgesellschaft. Die Bezeichnung  "Steuerberatungsgesellschaft“ darf seit dem 1.8.2022 nur noch eine Berufsausübungsgesellschaft führen, bei der die Mehrheit der Stimmrechte Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigen zusteht und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans mehrheitlich Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.

Weiterhin wurden im Zuge der Berufsrechtsreform bisher in der BOStB enthaltene Regelungen vom Gesetzgeber in das Steuerberatungsgesetz überführt. Dies gilt etwa für die Vorschrift des § 6 BOStB zu Interessenkollisionen. Diese Regelung findet sich künftig in § 57 Abs. 1a – c StBerG, sodass § 6 BOStB gestrichen wurde. Auch hat der Gesetzgeber in Folge der Entscheidung des BVerfG v. 14.1.2014 das bisher für Steuerberatungsgesellschaften geltende Gebot der verantwortlichen Führung durch Steuerberater aufgehoben. Die frühere Rechtsprechung des BGH und des BFH zur verantwortlichen Führung durch Steuerberater, wonach Steuerberater nach Anzahl und Einfluss die Steuerberatungsgesellschaft bei der Geschäftsführung und Vertretung prägen müssen, ist damit überholt.

Darüber hinaus wurde die BOStB auch an die seit der letzten Novellierung ergangene Rechtsprechung angepasst. So wurde die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BOStB zum Verbot einer direkten Einzelfallwerbung vor dem Hintergrund des Urteils des BGH v. 13.11.2013 gestrichen. Außerdem berücksichtigt die Novelle der BOStB auch neue Entwicklungen bei den vereinbaren Tätigkeiten. Dabei wurden die neuen Tätigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators in § 15 BOStB ergänzend aufgenommen, der die zulässigen vereinbaren Tätigkeiten regelt.

Änderungen gibt es schließlich auch bei der Fachberaterordnung (FBO). Dort wurden insbesondere die Anlagen zur FBO, die die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse regeln, auf einen möglichen Aktualisierungsbedarf geprüft und – soweit erforderlich – überarbeitet. Zudem hat die Satzungsversammlung der zunehmenden Digitalisierung im Rahmen der FBO Rechnung getragen. Zum einen wurde beschlossen, dass Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) sowohl schriftlich als auch elektronisch durchgeführt werden können. Zum anderen wird hinsichtlich der Pflichtfortbildung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass diese auch in elektronischer Form (z.B. durch Teilnahme an einem Online-Webinar oder einer Fortbildungsveranstaltung mittels eines Livestreams) erfolgen kann.

Die Satzungsversammlung hat damit wichtige Entscheidungen für eine moderne und zeitgemäße Berufs- und Fachberaterordnung getroffen. Beide Regelwerke sind jetzt fachlich wieder auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch neue Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung. Nachdem das BMF mitgeteilt hat, dass gegen die Beschlüsse der Satzungsversammlung keine Einwendungen bestehen, konnten die beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO planmäßig am 1.8.2022 und damit zeitglich mit den Änderungen des Steuerberatungsgesetzes in Kraft treten. Die aktuelle Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer können Sie hier abrufen.

Quelle und mit freundlicher Genehmigung:  DStR H.29/2022