Gesamthandsprinzip im Grunderwerbsteuergesetz unbefristet fortführen

Die Abschaffung des sogenannten Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Auswirkungen. Um nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen, fordert die BStBK, das Gesamthandsprinzip für Zwecke der Grunderwerbsteuer unbefristet fortzuführen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) reformierte der Gesetzgeber das Gesellschaftsrecht umfassend. Eine wesentliche Änderung war die Abschaffung des sogenannten Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024. Diese hat insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Auswirkungen, u.a. auf laufende Behaltensfristen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern, und sorgt somit für große Unsicherheiten bei Steuerberater/innen und ihrer Mandantschaft. Mit einer Regelung im Wachstumschancengesetz wollte der Gesetzgeber zumindest verhindern, dass Personengesellschaften und deren Gesellschafter durch das Inkrafttreten des MoPeG bereits laufende Behaltensfristen verletzen. Konkret war vorgesehen, dass an die Stelle des Vermögens der Gesamthand bis zum Ablauf der laufenden Behaltensfristen das Gesellschaftsvermögen im Sinne des MoPeG tritt. Dies hätte jedoch ausschließlich auf die laufenden Behaltensfristen abgezielt, aber nicht auf Steuervergünstigungen für Übertragungen ab dem 1. Januar 2024. Ende November geriet das Wachstumschancengesetz dann durch den vom Bundesrat geforderten Vermittlungsausschuss und die vertagten Verhandlungen ins Wanken. Erfreulicherweise erkannte der Gesetzgeber auch auf Drängen der BStBK, dass jetzt Eile geboten war, und brachte die noch im Jahr 2023 zwingend zu beschließenden steuerrechtlichen Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz „auf den letzten Metern“ mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf den Weg. Die BStBK begrüßt grundsätzlich das beherzte Handeln des Gesetzgebers. Denn die neue und bereits in Kraft getretene Regelung schreibt das Gesamthandsprinzip für Zwecke des Grunderwerbsteuergesetzes zunächst fort. Damit können die Steuervergünstigungen bei Personengesellschaften auch weiterhin genutzt werden. Das heißt konkret: Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Durch die Regelung ist die Nutzung der Steuervergünstigungen nach §§ 5, 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes weiterhin möglich und ein Verstoß gegen bestehende Nachbehaltensfristen vorerst ausgeschlossen. Der Haken: Gesetzlich ist auch festgeschrieben, dass die Regelung nur zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden ist. Damit wurde nach unserer Auffassung das Problem der Auswirkungen des MoPeG auf das Grunderwerbsteuergesetz lediglich verschoben. Ab dem 1. Januar 2027 besteht wieder die Gefahr, Behaltensfristen zu verletzen. Dies führt dazu, dass geplante Übertragungen in der Praxis nicht rechtssicher vollzogen werden können. Hier sollte der Gesetzgeber dringend nachbessern. Um nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen und vorgesehene Übertragungen nicht zu behindern, fordern wir deshalb mit Nachdruck, den Status quo im Grunderwerbsteuergesetz zeitlich unbegrenzt sicherzustellen. Zumindest muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass bereits laufende Behaltensfristen ab 2027 nicht verletzt werden. Dafür setzen wir uns im weiteren Verfahren gezielt ein.

Ein Beitrag von Boris Kurczinski
Mitglied im Präsidium der BStBK