Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Es liegt ein Referentenentwurf für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ des Bundesinnenministeriums (BMI) vor. Ziel ist es, u. a. durch eine Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz (DSK), des Gremiums der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, die Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes zu verbessern.

Zum Referentenentwurf nahm die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 6. September 2023 Stellung. Die BStBK begrüßt insbesondere, dass der Gesetzgeber Rechtssicherheit bei länderübergreifenden Vorhaben schaffen will. Ebenfalls positiv sei das Ziel, die damit verbundene Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden so zu bündeln, dass zukünftig jeweils nur eine Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ein konkretes Datenverarbeitungsvorhaben zuständig ist. Laut BStBK greifen die aktuellen Pläne aber zu kurz. Daher regte sie in ihrer Stellungnahme an, dass bei jedem Verantwortlichen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) generell und unabhängig von einem konkreten Datenverarbeitungsvorhaben zukünftig nur eine Aufsichtsbehörde zuständig ist. Außerdem sollte laut BStBK eine Rechtsgrundlage für verbindliche Beschlüsse der DSK bei bundesweit relevanten Sachverhalten geschaffen werden, wie es im Übrigen auch der Koalitionsvertrag vorsieht. Des Weiteren fordert die BStBK, datenschutzrechtliche Ansprüche zugunsten des Zurückbehaltungsrechts der Steuerberater/innen bei offenen Gebührenforderungen einzuschränken. Denn nach den aktuellen Regelungen besteht regelmäßig die Gefahr, dass das Zurückbehaltungsrecht u.a. durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach der DSGVO, die auch das Aushändigen einer vollständigen Datenkopie beinhalten, ins Leere läuft. Die DSGVO sieht hier sog. Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Hiervon wurde laut BStBK im BDSG bisher nicht hinreichend Gebrauch gemacht. Die Stellungnahme ist unter www.bstbk.de bei „Brennpunktthemen“ im Bereich „Aktuelle Gesetzgebung“ verfügbar.