Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer sowie Fondsstandortgesetz vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzEntModG) in der beiliegenden Fassung verabschiedet. Die BStBK hatte zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Das Gesetz enthält Änderungen beim Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG und eine erhebliche Erweiterung der Meldepflichten für die zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden außerdem zahlreiche weitere Regelungen in das Gesetz eingefügt, darunter z. B.

  • eine Verlängerung der Zahlungsfrist für den steuerfreien Corona-Bonus bis Ende März 2022 (§ 3 Nr. 11a EStG),
  • eine Änderung beim Abzug von Unterhaltsleistungen und den Nachweis zum Grad der Behinderung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG),
  • eine Änderung zur Übertragbarkeit des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Ebenfalls verabschiedet wurde das Fondsstandortgesetz (vgl. Rundschreiben 141/2021 vom 8. April 2021). Darin enthalten sind auch Maßnahmen zur Verbesserung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, um damit einerseits Start-ups die Gewinnung des notwendigen Fachpersonals zu erleichtern und andererseits Mitarbeitern einen Vermögensaufbau zu ermöglichen.

Die nun verabschiedeten Regelungen stellen einen Schritt in die richtige Richtung dar. Insbesondere ist der Freibetrag von 360,00 € in § 3 Nr. 39 EStG nicht wie zunächst vorgesehen nur verdoppelt, sondern auf 1.440,00 € angehoben worden.

Mit dem neuen § 19a EStG wird das Ziel verfolgt, eine Besteuerung des Vermögenszuflusses aus der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Beteiligung zu vermeiden, solange daraus kein Liquiditätszufluss entsteht. Es wird jedoch leider nicht konsequent umgesetzt, da der Besteuerungsaufschub u. a. nach Ablauf von 12 Jahren endet. Im Gesetzentwurf war noch ein Zeitraum von 10 Jahren vorgesehen. Ein Besteuerungsaufschub wird nun auch dann gewährt, wenn die Vermögensbeteiligung mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten wird. Auch dies stellt eine Verbesserung gegenüber dem Gesetzentwurf dar.

Der Bundesrat hat in einer Entschließung jedoch weitere Verbesserungen gefordert, insbesondere einen Gleichlauf von Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht. Diese auch bereits im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat geäußerte Forderung hatte die BStBK in ihrer Stellungnahme nachdrücklich unterstützt.