StBVV – Abrechnung der Schlussabrechnungen

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Schlussabrechnungen für die Coronahilfen ist zwischen der Beauftragung und der Abrechenbarkeit zu unterscheiden. In einem laufenden Mandat darf der Mandant ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Schlussabrechnung ohne gesonderte Beauftragung durch seinen Steuerberater erstellt wird.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Erstellung der Schlussabrechnungen bereits mit den Gebühren für die Erstellung der Anträge für die Coronahilfen abgegolten ist. Im Einzelfall kann dies zwar zwischen den Parteien so vereinbart worden sein. Im Regelfall stellt die Erstellung der Schlussabrechnungen jedoch eine separate vergütungspflichtige Tätigkeit dar. Für die Vergütung wird das übliche Honorar geschuldet, da es sich um eine vereinbare Tätigkeit handelt. Eine unmittelbare Abrechnung nach der StBVV ist daher nicht möglich. Allerdings kann die StBVV mittelbar als übliche Taxe zu Grunde gelegt werden.

Die Kosten für die Erstellung der Schlussabrechnungen waren bei Antragsstellung zu schätzen.

Praxishinweis: Im Rahmen der Erstellung der Schlussabrechnungen sollte in jedem Fall überprüft werden, in welcher Höhe die Kosten bereits geltend gemacht wurden und ob eine Anpassung im Rahmen der Schlussabrechnung möglich ist.

Soweit die tatsächlichen Kosten, die geschätzten Kosten übersteigen, sind diese vom Mandanten zu tragen (siehe auch FAQ zur Überbrückungshilfe II dort unter Punkt 3.10). Dies gilt auch, soweit keine Erstattung im Rahmen der Coronahilfen erfolgt, d.h. die Abrechnungsfähigkeit ist unabhängig von der Erstattungsfähigkeit.

Soweit ein Mandat zwischen der Antragsstellung und Erstellung der Schlussabrechnung gekündigt wurde, so ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Steuerberater mit der Erstellung der Schlussabrechnung beauftragt ist. Eine Vergütungspflicht besteht auch hier unabhängig von der Beauftragung. So kann auch der übernehmende Steuerberater die Erstellung der Schlussabrechnung gegenüber dem Mandanten abrechnen, bzw. der abgebende Steuerberater, soweit dieser bereit ist die Arbeiten durchzuführen. Zur Honorarsicherung kann ein Berufsangehöriger für die Erstellung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung geltend machen.