Hinweise zu Berufsausübungsgesellschaften

Am 1. August 2022 wird das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft treten. Das Recht der Steuerberatungsgesellschaften in §§ 49 ff. StBerG wird dadurch umfassend reformiert. Zentrale Organisationsform beruflichen Handelns wird die Berufsausübungsgesellschaft sein. Für alle Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, bedeutet dies, dass sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer bis spätestens zum 1. November 2022 einen Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft stellen müssen, § 157d Abs. 2 StBerG-n.F. Um Ihnen das Antragsverfahren zu erleichtern, finden Sie auf dieser Seite ein Antragsvordruck nebst Anlage. Der Antrag kann zwar schon vor dem 1. August 2022 gestellt werden. Eine Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft durch die Steuerberaterkammer ist vor dem 1. August 2022 allerdings nicht möglich.

Eine Synopse der bisherigen und der ab 01.08.2022 geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes finden Sie im Amtlichen Steuerberaterhandbuch.


Am 08.06.2022 fand eine Informationsveranstaltung (Online-Format) der StBK Hessen zu dem mit seinem wesentlichen Teilen ab dem 01.08.2022 in Kraft tretenden Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften statt. 

Die Präsentation sowie die Aufzeichnung des Livestreams finden Sie zusammen mit weiteren Hinweisen und Musterverträgen auf unserer Website.