Aus der berufsgerichtlichen Rechtsprechung

Nachdem sich die StBK Hessen zu Beginn der „Corona-Krise“ erfolgreich für eine großzügigere Handhabung der Fristverlängerungsanträge einsetzen konnte, zeichnet sich nun durch die Rechtsprechung eine Rückkehr zu der grundsätzlichen Pflicht des Steuerberaters ab, für eine Vertretungslösung zu sorgen.

Danach ist die Einlassung, dass krankheitsbedingt die Aufträge nicht pflichtgemäß erledigt werden konnten, unbeachtlich. Ein gewissenhafter Steuerberater muss für den Fall seiner Verhinderung eine Vertretungsregelung treffen. Nach § 69 StBerG muss bei einer einmonatigen Verhinderung ein allgemeiner Vertreter bestellt werden. Auch bei einer kürzeren Verhinderung muss der Steuerberater für eine Praxisvertretung sorgen. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung. Ein Steuerberater muss auch in diesem Fall seine Praxis so organisieren, dass die kontinuierliche Beratung und Betreuung der Mandanten gesichert ist.

Die Berufsgerichte gehen also offenbar davon aus, dass sich die Berufsangehörigen im dritten Jahr der „Corona-Krise“ auf die Situation einstellen konnten und entsprechend Vorsorge getroffen haben.

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