StBVV - Abrechnung der Erstellung von Grundsteuererklärungen bei land- und forst-wirtschaftlichen Flächen

In Hessen unterliegen land- und forstwirtschaftliche Flächen der Grundsteuer A (Bundesmodell). Bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages wird hierbei für landwirtschaftliche Flächen wie folgt vorgegangen:

Grundbetrag:              Fläche x Grundbetragsfaktor
+
Ertragsmesszahl:        (Fläche x Ertragsmesszahl) x 0,041 €
=
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung

Der Flächenwert wird mit dem Kapitalisierungsfaktor von 18,6 multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Erst durch Multiplikation mit der Steuermesszahl (0,00055) wird hieraus der Grundsteuermessbetrag gebildet.

Bei forstwirtschaftlichen Flächen ist der Grundsteuerwert unter Berücksichtigung des § 237 Abs. 3 BewG i. V. m. der Anlage 28 (zu § 237 Abs. 3) zu ermitteln.

Aufgrund dieser Systematik ist es nach Einschätzung der Steuerberaterkammer Hessen möglich, der Abrechnung den Grundsteuerwert (erklärten Wert) als Gegenstandswert zugrunde zu legen. Daher ist in diesen Fällen nicht der „fiktive Grundsteuerwert“ als Gegenstandswert heranzuziehen.