Erneute Eingabe der BStBK zum Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020

Nachdem die BStBK sich mit gleichlautendem Schreiben vom 25. Oktober 2021 an das BMJV und das BfJ hinsichtlich eines Verzichts auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 bis Ende Mai 2022 gewandt hat, hat die BStBK dieses Anliegen nochmals mit zwei Eingaben gegenüber BMJV und BfJ mit Nachdruck bekräftigt und auf die Dringlichkeit hingewiesen.

Darin führt die BStBK folgendes aus:

Die in unserem Schreiben vom 25. Oktober 2021 dargelegte Situation hat sich nochmal deutlich zugespitzt. Aufgrund der wieder verschärften Maßnahmen zur Pandemieeingrenzung hat die Anzahl der zu stellenden Anträge bzw. die Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen für die Corona-Hilfen in den Steuerberatungskanzleien wieder deutlich zugenommen. Zudem wurden die Corona-Hilfsprogramme zwischenzeitlich um (zunächst) 3 weitere Monate bis Ende März 2022 verlängert und ein Ende scheint nicht absehbar.

In den Kanzleien werden seit 18 Monaten neben den eigentlichen Aufgaben zusätzlich Anträge auf Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld etc. gestellt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen sind durch die Steuerberater voraussichtlich ab Januar 2022 einzureichen. Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien sind dadurch erheblich eingeschränkt. Steuerberater und ihre Mitarbeiter müssen die zu bewältigenden Arbeiten organisieren und zeitlich strukturieren; dafür brauchen sie dringend Planungssicherheit.

Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie dringend um eine zeitnahe Entscheidung und Bekanntgabe, dass auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 verzichtet wird.

Sobald wir hierzu neue Informationen haben, werden wir Sie darüber informieren.