Praxisfrage: Betreuung von Eheleuten

Frage:
Ich betreue Eheleute hinsichtlich ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung. Ansprechpartner für mich ist immer nur einer der Ehepartner. Dieser übergibt mir die Unterlagen beider Eheleute und erteilt mir die Freigabe zur Übermittlung der Erklärung. Ich habe auch nur von diesem eine Vollmacht vorliegen. Ist dies ausreichend?


Antwort:
Im Falle der Mandatsübernahme von Eheleuten ist es erforderlich, dass der Auftrag von beiden Ehegatten erteilt wird, von beiden Ehegatten eine Vollmacht unterzeichnet wird und letztlich auch beide Ehegatten den Entwurf der Steuererklärung für die Übermittlung an das Finanzamt freigeben. Etwas anderes gilt nur, wenn einer der Ehegatten dem anderen eine explizite Vollmacht zur Vertretung erteilt hat und diese dem Steuerberater vorliegt.

Im Rahmen der Aufsicht kommt es immer wieder zu Beschwerden, gerade nach oder während der Trennungsphase von Eheleuten, dass der Steuerberater ohne Wissen und Wollen eines Ehepartners tätig geworden sei und sich im Übrigen auf die Seite des jeweils anderen Ehepartners „geschlagen“ habe.

Gegen diese Vorwürfe sind leider viele Steuerberater nicht gewappnet. „Das haben wir schon seit Jahren so gehandhabt und es gab nie Probleme“ ist eine häufige Reaktion des betroffenen Steuerberaters.

Gerade bei aufkommenden Unstimmigkeiten zwischen Eheleuten gerät der Steuerberater schnell zwischen die Fronten. Sorgen Sie also im Sinne einer gewissenhaften Berufsausübung dafür, dass sorgfältig dokumentiert ist, dass Sie im Auftrag beider Eheleute tätig sind und auch beide die jeweiligen Erklärungen freigegeben haben.

Sie sollten auch stets die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung im Hinterkopf haben, denn die „in guten Zeiten“ zwischen den Eheleuten bestehende gemeinsame Interessenlage kann sich „in schlechten Zeiten“ schnell in widerstreitende Interessen verkehren.

Dann ist Vorsicht geboten: Auf Interessensgegensätze muss gem. § 57 Abs. 1b StBerG explizit hingewiesen werden und der Steuerberater darf nur noch vermittelnd tätig werden. Ggfs. muss dann das Mandat zur Wahrung der Unabhängigkeit – je nach Ausgangssituation – gegenüber einem der Ehepartner oder sogar gegenüber beiden niedergelegt werden.

Auch Auskünfte zu den Vermögensverhältnisses des jeweils anderen dürfen nur mit dessen Einwilligung an den anfragenden Ehegatten gegeben werden. Derartige Anfragen kommen häufig im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren auf den Steuerberater zu, wenn ein Ehepartner dem anderen direkte Auskünfte verweigert und eine Anfrage an den Steuerberater als einfacher Weg zur Informationsbeschaffung erscheint.

Gleichartige Problematiken ergeben sich im Übrigen auch bei der Vertretung von Gesellschaften mit mehreren vertretungsberechtigten Personen.