Berufsaufsicht – Nutzung des beSt und die gewissenhafte Berufsausübung

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 86c Abs. 1 StBerG) sind alle Mitglieder einer Steuerberaterkammer und alle im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet, sich auf der Steuerberaterplattform zu registrieren und das beSt zu aktivieren. Diese gesetzliche Vorgabe gilt sowohl für die passive als auch für die aktive Nutzungspflicht des beSt und damit unabhängig davon, ob finanzgerichtliche Verfahren geführt werden.

Nach § 86d Abs. 6 StBerG besteht die Verpflichtung, die für die Nutzung des besonderen Steuerberaterpostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen (sog. passive Nutzungspflicht).

Dies bedeutet, dass alle Mitglieder einer Steuerberaterkammer und alle im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet sind, die organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen, die Grundvoraussetzung einer gewissenhaften Berufsausübung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Var. 3 BOStB).

Hierzu gehört die regelmäßige Kontrolle des beSt auf Posteingänge und das unverzügliche Zurücksenden des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Verstöße hiergegen stellen einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar. Diese Verstöße werden bereits durch die Gerichte an die Steuerberaterkammer gemeldet und sodann in der Berufsaufsicht aufgegriffen und geahndet.

Darüber hinaus erfordert eine gewissenhafte Berufsausübung im Zusammenhang mit dem beSt, dass Vertretungsregelungen geschaffen werden, die eine Kenntnisnahme während Abwesenheiten sicherstellen.
Link FAQ Steuerberaterplattform / besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)

Zudem sind nach § 52d S. 2 FGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch Berufsträger als elektronisches Dokument zu übermitteln (sog. aktive Nutzungspflicht).

Eine nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Registrierung stellt nach der Rechtsprechung keine Entlastung dar und kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begründen. Darüber hinaus stellt die fehlende Aktivierung und Nutzung des beSt auch einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar.

Sofern aufgrund von technischen Problemen ein Berufsangehöriger an der elektronischen Übermittlung gehindert ist, ist die Störung gut zu dokumentieren und die Übermittlung unverzüglich nach Wegfall der Störung nachzuholen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kanzleiführung und Einreichung von verfahrensleitenden Schriftsätzen per Telefax sind insofern auf das beSt zu übertragen.

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​​​​​​​Denn auch der Justiz bekannte Störungen sind zu dokumentieren und bei der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand glaubhaft zu machen.