Änderung des § 11 Abs. 5 GwG – neue Pflichten nach dem GwG
Am 01.01.2020 ist das aufgrund der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie novellierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten und damit auch eine Verschärfung der Identifizierungspflichten gem. § 11 GwG.
So sieht § 11 Abs. 5 S. 2 GwG nunmehr vor, dass Verpflichtete und damit auch Steuerberater bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, eingetragener Verein) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, aber mangels Registrierung nicht GbR) sowie mit Trusts und nichtrechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist sowie mit Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, stets einen Nachweis über deren Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten (Registerauszug) einzuholen haben.
Da (zumindest in Deutschland) bislang kein Registrierungsnachweis angefordert werden kann, konkretisiert sich die Pflicht daher in der Einholung eines Registerauszugs zu dem fraglichen (Neu)Mandat. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, dass sich der Steuerberater von seinem Mandanten einen aktuellen Registerauszug vorlegen lässt. In diesem Fall ist er nicht verpflichtet, selbst Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen
Die Pflicht zur Einholung eines Registerauszugs gilt auch dann, wenn aufgrund der Meldefiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG keine Meldepflicht des Mandanten besteht, vgl. hierzu auch Rz. 124 der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Steuerberaterkammer Hessen.
Zu beachten ist, dass es sich um eine bußgeldbewehrte Verpflichtung im Rahmen des GwG handelt (§ 56 Abs. 1 Nr. 17 GwG). Ein bisher nicht erfolgter Abruf für einschlägige Neumandate seit 1.1.2020 sollte daher unverzüglich nachgeholt und dokumentiert werden. Für bereits vor dem 01.01.2020 bestehende Mandate besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf.