Steuerberater als Compliance-Instanz bei der Überbrückungshilfe - Aktualisierung der E-Mail-Adressen im Steuerberaterverzeichnis

Das am 03.06.2020 beschlossene Konjunkturpaket enthält eine Überbrückungshilfe für corona-geschädigte kleine und mittlere Unternehmen. Betroffene Unternehmen sollen für den Zeitraum Juni bis August 2020 direkte, nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen für ihre Fixkosten erhalten. Mit dieser Initiative soll ein Anschluss an die auslaufenden Programme hergestellt und die zeitkritische „Mittelstandslücke“ geschlossen werden.

Der steuerberatende Beruf soll hierbei als feste Compliance-Instanz in das Programm eingebunden werden, um Missbrauchsfälle zu vermeiden. Hierfür plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Steuerberaterkammer Hessen sieht die fachliche Begleitung und Unterstützung der durch die Pandemie in Not geratenen Mandanten durch den steuerberatenden Beruf als eine vordringliche Aufgabe an. Es entspricht seit jeher dem Selbstverständnis des Berufsstands, den Mandanten gerade in der Krise helfend zur Seite zu stehen. Gleichwohl steht es jedem Berufsangehörigen natürlich frei, ob und inwieweit er in diesem Zusammenhang für den Mandanten tätig sein und ein entsprechendes Mandat annehmen will.

Es ist ganz offensichtlich, dass dieses Selbstverständnis des Berufsstandes und die im Steuerberatungsgesetz verankerte Rollenzuweisung als „Organ der Steuerrechtspflege“ nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass sich die Hessische Landesregierung bisher nicht dazu durchringen konnte, den Berufsstand als systemrelevant anzuerkennen. Die StBK Hessen hat sich hierzu bereits mehrfach und nachdrücklich gegenüber den verantwortlichen politischen Entscheidungsträgern positioniert. Auch auf den Widerspruch, den Berufsstand einerseits als Compliance-Instanz einzubinden, ihn aber anderseits vorrangigen Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen zu verwehren, ist selbstverständlich ebenfalls hingewiesen worden.

Damit der Steuerberater im Antragsverfahren möglichst zügig identifiziert und damit für den Mandanten tätig werden kann, wird ein elektronischer Abgleich seiner Angaben im Registrierungsprozess mit dem amtlichen, öffentlich einsehbaren Steuerberaterverzeichnis (https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/) erfolgen. Die im Steuerberaterverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse wird dabei eine besondere Rolle für den zügigen Abschluss des Registrierungsprozesses spielen. Obwohl das konkrete Verfahren hierzu noch nicht bekannt ist, bitten wir Sie um eine zeitnahe Überprüfung ihrer im Steuerberaterverzeichnis hinterlegten Daten, insbesondere ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse. Diese muss im Verzeichnis vorhanden und aktuell sein. Es ist wichtig, dass entsprechende Nachrichten zügig den beantragenden Steuerberater erreichen, auch dann, wenn im Verzeichnis eine zentrale E-Mail-Adresse angegeben ist (z. B. info@beispiel-kanzlei.de).

Sollte sich eine Änderung Ihrer im amtlichen Steuerberaterverzeichnis enthaltenen Daten, insbesondere der E-Mail-Adresse, ergeben haben, bitten wir Sie, uns diese umgehend unter folgender E-Mail-Adresse mitzuteilen: berufsregister@stbk-hessen.de

Mit der Änderung in unserem Berufsregister werden am folgenden Werktag (ab ca. 12:00 Uhr) auch die Angaben im amtlichen Steuerberaterverzeichnis aktualisiert.

Bitte beachten Sie, dass im amtlichen Steuerberaterverzeichnis nur Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie anerkannte Steuerberatungsgesellschaften eingetragen sind. Daher finden sich dort beispielsweise keine Sozietäten oder Partnerschaftsgesellschaften, die nicht als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind. Steuerberaterinnen und Steuerberater, die Angehörige einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft sind, müssen daher die E-Mail-Adressen abgleichen, die zu ihnen persönlich im Verzeichnis eingetragen sind.