Hinweis zur öffentlichen Zahlungsaufforderung für den Kammerbeitrag 2021

Aufgrund der pandemiebedingten Absage der ordentlichen Kammerversammlung 2020 müssen die vorgesehenen Beschlüsse, unter anderem zur Festlegung des Kammerbeitrages 2021 und zur Änderung der Beitragsordnung, im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst werden. Hierzu haben die Kammermitglieder bereits Abstimmungsunterlagen erhalten. Das schriftliche Abstimmungsverfahren wird erst am 23.12.2020 abgeschlossen sein, die Feststellung der Beschlüsse erfolgt unter notarieller Aufsicht am 29.12.2020. Aufgrund dieser besonderen Umstände konnte die öffentliche Zahlungsaufforderung zum Kammerbeitrag 2021 nicht wie bisher Anfang Dezember veröffentlicht werden; sie wird am 30. Dezember 2020 auf der Homepage der Kammerwebsite abzurufen sein.

Sofern dem Vorschlag des Kammervorstandes, den Kammerbeitrag auf 336 € zu senken, zugestimmt wird (Lastschriftteilnehmer: 324 €), bitten wir alle Kammermitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, bei der Überweisung den reduzierten Beitrag zu berücksichtigen. Für Kammermitglieder, die 2021 ihr 70. Lebensjahr vollenden, gilt der reduzierte Beitrag von 224 € (Lastschriftteilnehmer: 212 €).

Die Fälligkeit des Kammerbeitrages ist gemäß § 4 Abs. 3 Beitragsordnung auf den 31. Januar 2021 festgesetzt. Kammermitglieder, die der Steuerberaterkammer Hessen eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten keine Überweisung zu veranlassen. Der Kammerbeitrag wird in diesem Fall am 10.02.2021 von dem angegebenen Konto abgebucht. Alle fristgerecht gestellten An­träge auf Beitragsermäßigung oder Beitragserlass werden beim Lastschrifteinzug berücksichtigt. Eine Einzugsermächtigung können Sie uns hier erteilen.