UWG: Nutzung des Firmenbestandteils „Tax“ durch Nichtberufsangehörige Beschluss des OLG vom 16.03.2020

Nachdem der BGH mit Urteil vom 25.06.2015 (I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019) und das OLG Düsseldorf mit seinen Urteilen vom 14.08.2012 (I-20 U 144/11, DStR 2021, 2560) und 31.03.2015 (I-20 U 241/13, BeckRS 2016, 5758) entschieden hatten, dass vom Begriff der Irreführung pauschale Tätigkeitsbeschreibungen wie „Buchhaltung“, „Buchführung“ und „Rechnungswesen“ ohne jede weitere Einschränkung umfasst sein können (sofern diese durch Nichtberufsangehörige genutzt werden), erging nun auch ein Beschluss zur Irreführungsgefahr bei Nutzung des Firmenbestandteiles „Tax“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020, I-3 Wx 133/19, DStRE 2021, 250).

Das Urteil betraf ein Verfahren über die Löschung der Firma „Tax-Care GmbH“ aus dem Handelsregister. Nach § 18 Abs. 2 S. 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach den Urteilsgründen ist eine Firma zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Bei Angaben zum Unternehmensgegenstand kann dies insbesondere dann vorliegen, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat.

Nach dieser Maßgabe verstieß die gewählte Firma „Tax-Care“ gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit, da die deutschen Übersetzungen (Steuer-Hilfe, Steuer-Vorsorge, Steuer-Pflege, Steuer-Sorgfalt bzw. Steuer-Versorgung) geeignet sind, den Eindruck hervorzurufen, dass auch die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten zum Geschäftsbetrieb gehören.

Wettbewerbsrechtlich kann die Argumentation des Gerichtes übernommen werden, so dass eine sog. Überschusswerbung vorliegen kann, wenn die Kombination des pauschalen Begriffes „Tax“ mit einem Wortbestandteil zu einer unzulässigen Tätigkeitsbeschreibung kombiniert wird und die hierdurch entstehende Irreführungsgefahr nicht anderweitig ausgeräumt wird.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zu begrüßen, Sie dient dem Vertrauensschutz und stärkt die Möglichkeiten der Kammer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegen Nichtberufsangehörige vorzugehen, die den Anschein erwecken, zur umfassenden Hilfeleistung in Steuersachen befugt zu sein.