Die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach § 40 StBVV

Am 1. Juli 2020 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl. I 2020, S. 1495 ff., Art. 8) in Kraft getreten. Paragraf 40 StBVV verweist seitdem für die Vergütung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren pauschal auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der bisherige § 40 Abs. 2 bis 8 StBVV und die Tabelle E der StBVV wurden ersatzlos gestrichen. Korrespondierend zu § 44 StBVV für Verwaltungsvollstreckungsverfahren und § 45 StBVV für gerichtliche Verfahren wurde damit sichergestellt, dass Steuerberater und Rechtsanwälte für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden – u. a. bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – nunmehr die gleiche Vergütung erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgebühren ist die Tabelle des § 13 RVG. Die Wertgebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht.

Aufgrund des pauschalen Verweises des § 40 StBVV auf das RVG ist auch § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG zu beachten, der wiederum auf das Gerichtskostengesetz (GKG) verweist. Danach ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Mindestgegenstandswert i. H. v. 1.500,00 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) auch auf außergerichtliche Verfahren anzuwenden, wenn diese außergerichtlichen Verfahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können. Dies ist bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide stets der Fall.

Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann ein Steuerberater gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr i. H. v. 0,5 bis 2,5 abrechnen. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, d. h. die Geschäftsgebühr entsteht regelmäßig bereits mit der Entgegennahme von den die Angelegenheit betreffenden Informationen vom Mandanten und umfasst das Einlegen und Begründen des Einspruchs sowie ggf. ergänzende Ausführungen.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 (sog. Schwellengebühr) kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Gemäß Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nur 0,3, wenn sich der Auftrag des Steuerberaters auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Nach der Definition des RVG handelt es sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Wird der Steuerberater nicht nur mit dem Einlegen eines Einspruchs, sondern auch mit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beauftragt, kann er eine weitere Geschäftsgebühr gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Auch hier ist Nr. 2301 VV RVG zu beachten. Der Gegenstandswert im AdV-Verfahren beträgt nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und weiterer Finanzgerichte in der Regel 10 % des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens.

Vertritt der Steuerberater in derselben Angelegenheit mehrere Personen und ist der Gegenstand der Tätigkeit des Steuerberaters dabei derselbe, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1008 VV RVG um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen ein Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen.

Durch den Verweis von § 40 StBVV auf das RVG kann im Einzelfall für den Steuerberater auch die Möglichkeit bestehen, eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG i. H. v. 1,5 abzurechnen. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die Mitwirkung des Steuerberaters erledigt. Allerdings liegt allein in der Stellung eines Antrags oder dessen Begründung noch keine ursächliche Mitwirkung des Steuerberaters an der Erledigung der Angelegenheit, die die Erledigungsgebühr anfallen lässt. Vielmehr muss eine Tätigkeit vorliegen, die über das normale Tätigwerden des Steuerberaters, das bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist, hinausgeht.

Steuerberater können im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auch Auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV RVG geltend machen. Das geht aus der Formulierung des § 40 StBVV hervor, der nunmehr von Vergütung spricht. Gemäß § 1 Abs. 1 StBVV umfasst der (Ober-)Begriff der Vergütung Gebühren und Auslagenersatz.

Die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VV RVG reduziert sich gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) durch Anrechnung, wenn in der gleichen Angelegenheit eine Geschäftsgebühr i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits angefallen ist. Hierzu zählen die Gebühren gem. den §§ 23, 24 sowie 31 StBVV. Anzurechnen ist die Gebühr, die sich aus der Hälfte des angewendeten Gebührensatzes, bei mehreren Gebühren der Hälfte der Summe der Gebührensätze, und dem Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens ergibt (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 4 VV RVG). Der zu berücksichtigende Gebührensatz beträgt höchstens 0,75, was unter Berücksichtigung der Gebührensätze nach der StBVV einer 7,5/10-Gebühr entspricht. Auch für die Bestimmung des Höchstbetrages ist gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 RVG der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens maßgeblich.

Beispiel für einen Anrechnungsfall

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