Urlaubsregelung zu Beginn und bei (vorzeitiger) Beendigung der Berufsausbildung

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist die Kammer verpflichtet, die ihr als zuständige Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgelegten Ausbildungsverträge daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden. Dazu gehört auch die Prüfung des vereinbarten Urlaubs. Hier noch einmal alles Wichtige in Kürze:

  • Voraussetzung für die Geltendmachung des vollen Urlaubsanspruchs durch den Auszubildenden ist die Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten. Ist die Wartezeit erfüllt, so entsteht der Urlaubsanspruch in den folgenden Jahren jeweils bei Beginn des Kalenderjahres. 
  • Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni, ist der volle Jahresurlaub in die vertragliche Vereinbarung aufzunehmen. Der Auszubildende hat in diesem Fall Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Jahresurlaubs, es sei denn, das Ausbildungsverhältnis endet bis zum 30. Juni, beispielsweise durch Bestehen der Abschlussprüfung. Kann dem Auszubildenden zustehender Urlaub nicht (mehr) gewährt werden, so muss der Urlaub abgegolten werden. Wird das Ausbildungsverhältnis zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni beendet, ist nach § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Urlaub anteilig zu gewähren.
  • Teilurlaub ist auch stundenweise zu gewähren: Für das Jahr, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beginnt, endet oder vorzeitig aufgelöst wird, kann ein Teilurlaubsanspruch entstehen. Bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs ist zu beachten, dass nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes im Zuge der Zwölftelung sich ergebende Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ausmachen, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Eine entsprechende Abrundungsregelung existiert nicht. Entstehen Bruchteile von weniger als einem halben Tag, ist insoweit stundenweise Urlaub zu gewähren. Eine Abrundung darf nicht erfolgen (BAG-Urteil vom 08.05.2018; 9 AZR 578/17).