Vorschläge aus Hessen zur Vereinfachung bei den Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Die StBK Hessen, vertreten durch den Präsidenten Hartmut Ruppricht und den Vizepräsidenten und Schatzmeister Thomas Hener, hat zusammen mit dem StBV Hessen und dem Hessischen Ministerium der Finanzen ein Konzept zur Vereinfachung von Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung bei den Sachzuwendungen an Arbeitnehmer erarbeitet.
In der Praxis geht die Zuwendung von Sachbezügen regelmäßig mit einem Mehr an Bürokratie einher, denn die zu beachtenden Regelungen sind hochkomplex und unterscheiden sich zudem im Bereich der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Es gilt, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sowie aufwendigen Bewertungsfragen Rechnung zu tragen.
Zudem erreichen die mit den Sachbezügen verbundenen Steuerprivilegien die Arbeitnehmer sehr ungleichmäßig, denn in der Praxis profitieren hiervon hauptsächlich Arbeitnehmer großer Arbeitgeber. Jene nämlich, die den immensen Verwaltungsaufwand betreiben und sich die Lohnoptimierung über die großen Plattformbetreiber und Intermediäre leisten können. Arbeitnehmer kleinerer Unternehmen kommen nicht in den Genuss dieser Steuerbegünstigungen, da ihre Arbeitgeber diesen Aufwand nicht stemmen können.
Die Lösung in Kurzform:
- Befreiung von der aktuell bestehenden Vielzahl an Einzelregelungen und Abschaffung das verzweigten Systems der lohnsteuerlichen Privilegierungen von Sachbezügen
- Stattdessen: Einführung eines neuen Pauschalbesteuerungstatbestandes und eines einzigen, für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltenden Bürokratieabzugsbetrags
Neuer Pauschalbesteuerungstatbestand für folgende Katalogzuwendungen:
- Betriebsveranstaltungen
- Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 LStR, d.h. aus persönlichem Anlass bis zu einem Einzelwert von 60 €
- betriebliche Gesundheitsförderung
- Sachbezüge für Fahrten mit ÖPNV
Bei kollektivem jährlichen Freibetrag in Höhe von 800 € je Arbeitnehmer bleiben die Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei -> Bei Überschreiten fällt eine abgeltende pauschale Lohnsteuer von günstigen 15 % an.
Bürokratieabzugsbetrag:
Unabhängig vom neuen Pauschalbesteuerungstatbestand sollen allen Arbeitnehmern einen Bürokratieabzugsbetrag beim Lohnsteuerabzug in Höhe von 600 € pro Jahr gewährt werden. Er kompensiert den Wegfall der diversen Einzelbegünstigungen.
Gern hätte die Steuerberaterkammer Hessen noch weitere Vereinfachungen aufgenommen, aber ein erster Schritt ist getan.
Die Beträge haben zunächst nur vorläufigen Charakter, aber die Struktur steht. Der Vorschlag geht in die weitere Abstimmung mit dem BMF. Wir werden weiter berichten.