Moratorium für das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen
Am 16.09.2025 war StB Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen, zusammen mit Vertretern anderer Kammern und Verbände zu einem Austausch mit dem Hessischen Wirtschaftsminister, Kaweh Mansoori, dem Regierungspräsident in Kassel und weiteren Vertretern aus dem Wirtschaftsministerium eingeladen. Ziel war es, nochmals die dringensten Anliegen aus dem laufenden Rückmeldeverfahren zu erörtern und mögliche Spielräume für Anpassungen zu finden. Wir haben hierzu am 16.09.2025 unter www.stbk-hessen.de berichtet.
Wie der Präsident der StBK Hessen vorab erfahren hat, hat das Hessische Wirtschaftsministerium ein sofortiges Moratorium für das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen erlassen. Die Bearbeitung der Rückmeldungen und die Bescheiderstellung werden vorübergehend ausgesetzt, bis das Ergebnis der zugesagten erneuten Prüfung der diskutierten Punkte durch das Wirtschaftsministerium feststeht. Einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollen die Punkte der fehlenden Berücksichtigung des negativen Kontobestandes, die von Herrn Ruppricht vorgebrachte Problematik einer „doppelten“ Berücksichtigung bei einer Rückzahlungsverpflichtung der Soforthilfe für Juni 2020, wenn Betroffene für den Fördermonat Juni 2020 sowohl Leistungen nach der Soforthilfe als auch nach der Überbrückungshilfe erhalten haben, das Einbringen von Eigenmitteln und die Tatsache, dass der Betrachtungszeitraum sich nicht mit den Schließzeiten deckt.
Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori betonte hierzu in der Pressemitteilung vom 30.09.2025 (Quelle: www.wirtschaft.hessen.de): „Ich habe in den vergangenen Wochen intensiv mit Verbänden, betroffenen Unternehmen und Selbständigen gesprochen. Dabei sind Fragen und Vorschläge aufgekommen, die eine Erleichterung für die Betroffenen bedeuten könnten, wenn sie rechtlich zulässig sind. Durch das Moratorium gewinnen wir Zeit, um diese Fragen rechtssicher prüfen zu können. Letztlich geht es hier nicht um globale Großkonzerne, sondern um Solo-Selbständige, Mittelstand oder Handwerk. Ich möchte daher alle rechtskonformen Möglichkeiten ausschöpfen, um Erleichterungen für die Betroffenen zu erzielen. Das ist für mich auch eine Gerechtigkeitsfrage. Über die Ergebnisse und nächsten Schritte werden wir baldmöglichst und selbstverständlich transparent informieren.“
Bis zur Entscheidung über mögliche zusätzliche Erleichterungen gilt während des Moratoriums:
- Kein Versand neuer Bescheide.
- Laufende Fristen sind ausgesetzt. Betroffene Unternehmen müssen aktuell nichts weiter tun. Nach Abschluss der Prüfung folgen neue Informationen und ggf. eine neue Frist.
- Alle Verfahren unterliegen dem Gleichheitsgrundsatz. Bei Änderungen im Verfahren, erfolgt auch die bisherigen Bescheide eine nochmalige Überprüfung.
Bitte informieren Sie Ihre Mandanten entsprechend.
Weitere Informationen folgen unter www.stbk-hessen.de.