Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Am 18. Oktober 2024 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.
Im Jahressteuergesetz 2024 haben sich im Vergleich zum Regierungsentwurf zahlreiche Änderungen ergeben, die aus der beigefügten Beschlussempfehlung ersichtlich sind. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:
- Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz (§ 5b EStG, Kontennachweise sind erstmals für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen),
- Anhebung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten auf 80 % der Aufwendungen, maximal 4.800 € (§ 10 Abs. 2b EStG),
- Verluste aus Termingeschäften sind künftig uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar (Aufhebung von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG für alle offenen Fälle),
- Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG-E),
- Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO),
- Verzicht auf die vorgesehene Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen wie private Musikschulen, lediglich Anpassungen an europäisches Recht (§ 4 Nr. 21 UStG),
- Verzicht auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)Sport (§ 4 Nr. 22 UStG-E),
- Die neue Rechnungsangabe für Ist-Versteuerer wird verschoben und ist erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden (§§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a, 27 Abs. 41 UStG),
- Kleinunternehmer werden von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen (§ 34a Satz 4 UStDV),
- Aus Gründen der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen der §§ 5 und 6 GrStG für Übergänge führt, die bis zum 31. Dezember 2026 verwirklicht wurden (§ 23 Abs. 27 GrEStG).
- Bei der Grundsteuer können Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert für ihr Grundstück ansetzen, wenn sie nachweisen, dass dieser mindestens 40 % unter dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwert liegt (§ 220 Abs. 2 BewG).
Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde in unveränderter Fassung angenommen. Damit steigen der Grundfreibetrag um 180 € auf 11.784 € und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 € auf 6.612 €.
Der Bundesrat muss beiden Gesetzen noch zustimmen. Die nächste Sitzung des Bundesrates findet am 22. November 2024 statt.