Geldwäscheprävention: Registrierungspflicht bei goAML seit 1. Januar 2024

Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG seit 1. Januar 2024 verpflichtet, sich bei dem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich über dieses Portal zu melden.

Der Gesetzgeber verfolgt einen personellen Ansatz, sodass die Registrierungspflicht an die Verpflichteteneigenschaft anknüpft und für jeden Steuerberater als natürliche Person gilt und zwar unabhängig von dem Umfang der beruflichen Tätigkeit und der Ausübungsform (selbstständig, angestellt oder als Syndikus). Die Pflicht zur Registrierung besteht zudem unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Die Zahl der Registrierungen im sog. Nichtfinanzsektor ist noch sehr gering – so sind aktuell noch nicht einmal 10 % der bestellten Steuerberater bei goAML registriert.  

Sollten Sie Ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen sein, bitten wir Sie um umgehende Registrierung bei goAML um späteren bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen. (Nach derzeitigem Stand tritt ab 1.1.2025 ein Bußgeldtatbestand hinsichtlich der Nichtregistrierung in Kraft.)

Nach Ihrer Registrierung erhalten Sie zudem Zugang zu vielen hilfreichen Informationen und Typologiepapieren der FIU, die Sie bei dem Erkennen geldwäscherechtlich relevanter Sachverhalte unterstützen.