Redaktionelle Aktualisierung des Impressums und der Datenschutzerklärung
Mit Wirkung ab 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das bisherige Telemediengesetz (TMG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) ab. Zudem benennt es das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um.
Allein aus der Umbenennung des TMG und des TTDSG kann sich ein redaktioneller Änderungsbedarf beim Betrieb einer Internetseite ergeben.
Die Impressumspflicht des Betreibers einer Webseite ergab sich bisher aus § 5 TMG und ist nunmehr inhaltsgleich in § 5 DDG geregelt. Befindet sich im Impressum des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft ein Verweis auf diese gesetzliche Vorschrift, sollte eine zeitnahe Aktualisierung erfolgen. Alternativ kann der Verweis auf die Rechtsgrundlage auch vollständig entfernt werden, da sich aus dem Gesetz keine Pflicht zu deren Angabe ergibt.
Verweisen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften in ihren Datenschutzhinweisen auf das TTDSG, sollte auch diesbezüglich eine zeitnahe Aktualisierung unter Angabe des TDDDG erfolgen. Im gleichen Zuge sollte auch die Aktualität der Verweise auf konkrete Paragrafen überprüft werden.
Eine zeitnahe Aktualisierung ist zu empfehlen, da es hierauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien gibt, die regelmäßig unrichtige Angaben auf Internetseiten abmahnen.
Darüber hinaus wurden die Bußgeldtatbestände den EU-Vorgaben angepasst. Die nunmehr sehr detaillierten Bußgeldvorschriften sind in § 33 DDG geregelt. Dabei wird zukünftig zwischen natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen und Personenvereinigungen andererseits bei der Bußgeldbemessung unterschieden.