Wirtschaftliche Corona-Hilfen: Forderungskatalog an das BMWi

Die Bundessteuerberaterkammer hat gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium den folgenden Forderungskatalog aufgestellt:

  • Verlängerung der Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus: Wir benötigen dringend eine Fristverlängerung bis mindestens 31. März 2022. Im Falle noch nicht gestellter Anträge muss ein Antrag für den kompletten Zeitraum Juli bis Dezember 2021 möglich sein. Sofern bereits ein Antrag für den Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt wurde, muss die unbürokratische Möglichkeit zur Stellung eines Änderungsantrags geschaffen werden. Die derzeitig vorgesehene Regelung, dass sämtliche Anträge der Überbrückungshilfe III Plus bis 31. Oktober 2021 zu stellen sind (sowohl Neu- als auch Änderungsanträge infolge der Verlängerung um 3 Monate, sodass der Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 mithin zu schätzen wäre), halten wir für nicht umsetzbar.
  • Frühzeitige und klare Kommunikation: Wir halten eine frühzeitige und klare Kommunikation seitens des BMWi für erforderlich, damit Steuerberater und deren Mitarbeiter Planungs- und Rechtssicherheit haben. Dies gilt derzeit u. a. in Bezug auf die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus (bspw. dass es sich nicht um ein separates Programm handelt sowie bzgl. der Antragsfrist). Gleiches gilt hinsichtlich der Planungen, Fristen, Haftung sowie der inhaltlichen Ausgestaltung der Schlussabrechnung bzw. der Endabrechnung für die Neustarthilfen.
  • Verlängerung des Schlussabrechnungszeitraums: Der Schlussabrechnungszeitraum muss bis mindestens 31. Dezember 2022 verlängert werden. Hierzu bedarf es einer Verlängerung des befristeten beihilferechtlichen Rahmens (Temporary Framework). EU-rechtliche Restriktionen waren – zu Recht – nie ein Argument oder Hindernis zur Verlängerung und Erhöhung der Corona-Hilfen; sie dürfen es auch nicht zu Lasten der Steuerberater und deren Mandantschaft hinsichtlich Fristen zur Antragstellung oder Schlussabrechnung sein! In begründeten Ausnahmefällen, z. B. Krankheit des prüfenden Dritten, sollten die Fristen auf Antrag weiter verlängerbar sein.
  • Vereinheitlichung der (zu verlängernden) Schluss- bzw. Endabrechnungszeiträume: Wir regen an, dass die (zu verlängernden) Schluss- bzw. Endabrechnungszeiträume für sämtliche Corona-Hilfsprogramme vereinheitlicht werden. Bislang ist – ausweislich der Ausführungen auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de – offenbar vorgesehen, dass für die Neustarthilfe bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein OnlineTool, ggf. mit Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen ist. Für die Neustarthilfe Plus soll dies bis spätestens 31. März 2022 der Fall sein.
  • Günstigerprüfung bei der Schlussabrechnung: Im Rahmen der Schlussabrechnung sollte möglichst in Bezug auf das Beihilferechtsregime eine Günstigerprüfung über sämtliche Corona-Hilfsprogramme hinweg erfolgen. Ein uneingeschränkter Wechsel zwischen den Beihilferegimen sollte programmübergreifend möglich sein!
  • Einfachheit und Rechtssicherheit bei der Schlussabrechnung: Die Schlussabrechnung muss einfach, unbürokratisch und rechtssicher möglich sein. Die IT-Infrastruktur muss stabil sein und von Anfang an fehlerfrei funktionieren. Inhaltliche Regelungen müssen frühzeitig feststehen, dürfen nicht mehr nachträglich verändert werden, und es muss eine frühzeitige und klare Kommunikation erfolgen. Spätestens zum Zeitpunkt der Programmfreigabe der Schlussabrechnung muss Programm- bzw. Verfahrenssicherheit sichergestellt sein (keine nachträglichen Änderungen bzw. Präzisierungen in den FAQs). „Unnötig“ und mehrfach angeforderte Nachweise müssen zugunsten eines effizienten Verfahrens der Schlussabrechnung unterbleiben. Zudem muss u. E. die Möglichkeit geschaffen werden, einen – auch proaktiven und nicht nur auf Initiative der Bewilligungsstelle hin gerichteten – konkreten Kontakt mit der Bewilligungsstelle über das Portal zu erhalten (ähnlich einer Chatfunktion zum konkreten Antrag).
  • Vorausgefüllte Daten und Freitextfeld im Rahmen der Schlussabrechnung: In der Schlussabrechnung sollten vorhandene Daten vorausgefüllt zur Verfügung gestellt werden; außerdem sollte es Freitextfelder geben. Dabei muss der Zugriff auf eindeutige, einheitliche Informationen über alle Programmteile möglich sein (zentraler Stammdatentopf). Es bedarf einer automatischen Übernahme der Stammdaten aus den Anträgen, ohne erneute manuelle Eingabe, sowie einer Kennzeichnung vorausgefüllter Daten bzw. Aktualisierungen. Freitextfelder ermöglichen ergänzende Erläuterungen.
  • Keine (subventionsrechtlichen) Haftungsrisiken oder Regressansprüche: Wenn Anträge infolge bestehender Unsicherheiten in Bezug auf die Vorgaben des jeweiligen Hilfsprogramms oder beihilferechtlicher Restriktionen falsch gestellt wurden, darf es grundsätzlich zu keinen (subventionsrechtlichen) Haftungsrisiken oder Regressansprüchen gegenüber Steuerberatern kommen. Dies muss gerade im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal klargestellt werden.
  • Verbesserung für den Datenübertrag bei Steuerberaterwechsel: Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Schlussabrechnung muss die Datenübertragung im Falle eines Steuerberaterwechsels verbessert werden. Aktuell ist ein solcher Wechsel lediglich für die November- und Dezemberhilfe möglich und nur per Direktkontakt an die Hotline durch den „neuen“ prüfenden Dritten. Anwendungsfälle sind u. a. Mandatskündigung zwischen Antragstellung und Schlussabrechnung oder Übertrag in derselben Kanzlei auf einen anderen Berufsträger.